Lexikon der Rechtsbegriffe

Was ist eine Abmahnung? Was bedeutet Eventrecht? Rechtsbegriffe verständlich erklärt.
Abmahnung
Die Abmahnung ist das tägliche Handwerkszeug des Anwalts. Zumindest, wenn er in den Bereichen Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht etc. tätig ist. Die Abmahnung hat einen schlechten Ruf, ist aber - gerade auch für den Abgemahnten - ein sinnvolles Mittel zur Klärung einer Rechtsverletzung. Die Abmahnung soll nämlich dem Abgemahnten die Möglichkeit geben, zur Vermeidung eines teuren Prozesses, eine entdeckte Rechtsverletzung durch außergerichtliche Abgabe einer Unterlassungserklärung zu klären. In § 97a des Urheberrechtsgesetzes heißt es zum Beispiel: Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Die Abmahnung ist also eine Obliegenheit des Verletzten (Abmahner) und eine noch relativ kostengünstige Möglichkeit für den Abgemahnten, die Sache zu erledigen.
Bildrecht
Unter dem Bildrecht versteht man das Recht des Urhebers (Fotografen) an seinen Bildern als geistiges Eigentum (Lichtbildwerke oder Lichtbilder) und daneben das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen (Recht am eigenen Bild) bzw. die Reche der abgebildeten Gegenstände, Kunstwerke, Gebäude etc. Unsere Kanzlei vertritt eine Vielzahl von Fotografen im Bereich des Schutzes der Bilder vor rechtswidriger Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung etc.
Datenschutzhinweise
Jeder Betreiber von Internetseiten muss unmittelbar erreichbar (am Besten von jeder Unterseite aus mit einem Klick) und verständlich darüber informieren, was mit den Daten der Nutzer der Seite geschieht. In § 13 Telemediengesetz ist dazu unter anderem geregelt: Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Wichtig hierbei ist, dass individuell auf die tatsächlichen Umstände der jeweiligen Website eingegangen wird. Falsch wäre es, solche Hinweise von einer anderen Seite einfach zu kopieren. Sie müssen beispielsweise auf die Verwendung von Cookies genauso eingehen, wie auf die sehr beliebten Social Media Plugins, also zum Beispiel den Facebook Like-Button, den Google+ Button, die Twitter-Schnittstelle etc. Jedes Plugin bedarf dabei eines gesonderten Hinweises.
Datenschutzrecht
Insbesondere im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und den Landesdatenschutzgesetzten (LDSG) geregelt, geht es beim Datenschutzrecht um die Regeln im Umgang mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Personenbezogen ist dabei jedes Datum, das - auch mit großem Aufwand - einer natürlichen Person zugeordnet werden kann. Auch in vielen anderen Gesetzen, zum Beispiel im Telemediengesetz (TMG) für Webseitenbetreiber, finden sich Datenschutzregeln. Diese besonderen Regeln gehen immer den allgemeineren Regeln des BDSG und LDSG vor. Das Datenschutzrecht ist schon lange nicht mehr der Papiertiger, als der es lange galt. Es ist mehrfach verschärft worden und sollte für jeden, der pesonenbezogene Daten verarbeitet, Grundlage der Tätigkeit und der betrieblichen Organisation sein.
Domainrecht
Unter dem Begriff Domainrecht versteht man die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Registrierung, Löschung, Übertragung oder dem Streit um eine Internet-Adresse (Domain). Das Domainrecht dreht sich im Kern um die Frage, wer die besseren Rechte an einem bestimmten Domainnamen hat. Es spielen also das Namensrecht und das Markenrecht hier eine entscheidende Rolle. Aber auch die Kenntnis von der Registrierung, den Grundsätzen zum Beispiel der DENIC oder der ICANN und dergleichen mehr sind wichtig für die Beratung und Hilfe des Rechtssuchenden in diesem Bereich.
eBay-Recht
Wie so oft ist der Begriff eBay-Recht als Kunstwort entstanden, um die anwaltliche Tätigkeit in einem Spezialgebiet - hier also rund um Themen und Probleme zu Internetauktionen - zu beschreiben. Die Tätigkeit des Anwalts reicht von der Beratung des Verkäufers im Hinblick auf seine Pflichten bei der Einstellung, Gestaltung und Formulierung von Angeboten (Impressum., Widerrufsbelehrung, Angebotsbeschreibung, Versandkosten etc.) bis hin zur Vertretung des Käufers, der die gekaufte Ware nicht erhalten hat.
Eventrecht
Zum Eventrecht (siehe auch unter: Veranstaltungsrecht) zählt man alle rechtlichen Aspekte rund um die Planung, Genehmigung, Sicherung und Durchführung von Veranstaltungen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es nicht einmal eine Handvoll spezialisierter Eventrechtler. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thomas Waetke ist einer davon. Er ist überdies Autor mehrerer Bücher zum Thema Event- und Veranstaltungsrecht, die sich in erster Linie nicht an andere Juristen, sondern an den Praktiker richten. Herr Waetke ist auch Herausgeber und Autor des einzigartigen Internetportals eventfaq.de. Dort finden Sie jede Menge News mit juristischer Kommentierung, Regelwerken, Checklisten und auch einem umfangreichen Lexikon.
Fachanwalt für Internetrecht
Den Fachanwalt für Internetrecht gibt es nicht. Da die Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte diesen Begriff nicht vorsieht, darf man sich auch so nicht nennen. Letzlich ist der Fachanwalt für IT-Recht (siehe dort) derjenige Rechtsanwalt, der insbesondere im Bereich des Internetrechts spezialisiert und qualifiziert ist.
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt darf sich nennen, wer sowohl eine umfassende theoretische Weiterbildung und Qualifikation erfolgreich bestanden hat, als auch über eine vorgeschriebene Mindestanzahl an bereits real bearbeiteten Fällen und Sachverhalten für seine Mandanten verfügt. Der Fachanwalt für IT-Recht (genau gesagt der Fachanwalt für Informationstechnologierecht) speziell ist qualifiziert in allen Bereichen des Onlinerechts, des Internetrechts (siehe dort), des Social-Media-Rechts (siehe dort), des Hardwarerechts, des Softwarerechts, des Datenschutzrechts (siehe dort), des Domainrechts (siehe dort), des Rechts der Provider, der Prüfung von Webseiten, Onlineshops, der Erstellung rechtssicherer Texte für Onlineauftritte, Websites und dergleichen mehr.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Zum Begriff des Fachanwalts als solchem: siehe oben. Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht ist spezialisiert und qualifiziert für alle Fragen rund um das Urheberrecht, das Medienrecht, welches sich wiederum aufteilt in das Verlagsrecht, das Musikrecht, das Filmrecht, das Persönlichkeistrecht (siehe dort), das Bildrecht (siehe dort) und dergleichen mehr. Herr Rechtsanwalt Thomas Waetke ist der einzige Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht im gesamten Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (Stand 31.12.2012).
Impressumspflicht
Jede Webseite, die nicht rein privat ist (Hinweis: Schon eine private Website, die Werbebanner o.ä. enthält ist nicht mehr privat in diesem Sinne), braucht ein Impressum. In § 5 Telemediengesetz (TMG) ist geregelt: Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. Das betrifft übrigens genauso Fanseiten bei Facebook, Unternehmensseiten bei Twitter, Google+, XING oder sonstige nicht rein private Webseiten, die innerhalb eines anderen Internetdienstes betrieben werden. Genauso betrifft die Pflicht, ein ausreichendes Impressum zur Verfügung zu stellen, übrigens auch Blogs und sonstige Meinungsforen, Gästebücher etc. Sind daneben auch noch redaktionelle, journalistische Inhalte verfügbar, gilt zusätzlich § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages: Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Das Impressum muss auch als solches bezeichnet sein, und leicht erkennbar von jeder Seite des Internetauftritts aus - am Besten mit nur einem Klick - erreichbar sein. Ein falsches, fehlendes, unzurechnedes Impressum kann abgemahnt werden (siehe unter Abmahnung).
Internetrecht
Das Internetrecht ist ein Teil des IT-Rechts (siehe dort). Es umfasst alle rechtlichen Fragestellungen und Probleme rund um das weltweite Datennetz, also das World Wide Web. Das beginnt bei dem Vertrag mit dem Internet-Service-Provider und endet bei der umfassenden Prüfung und Analyse von Webseiten und Onlineshops. Auch Vertragsschlüsse über das Internet gehören dazu, sowie alle Arten des E-Commerce, der Internetplattformen, der Social-Media und dergleichen mehr.
IT-Recht
Das IT-Recht beschäftigt sich mit allen rechtlichen Problemen und Fragen im Zusammenhang mit Informationstechnologie. Das kann sowohl den Softwarelizenzvertrag betreffen, als auch den Hardwarekauf, die Urheberrechtsverletzung an Programmcode, die Prüfung der Möglichkeit der Patentierung von Softwareideen oder die Beratung zu und die Umsetzung von Regelungen und Anweisungen im Bereich der IT-Compliance.
Kunsturhebergesetz (KUG)
Das Kunsturhebergesetz von 1907 wurde durch das Urheberrechtsgesetz aufgehoben "soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft". Daher existieren die §§ 22 bis 24 KUG bis heute fort, obwohl der Rest des KUG schon lange Geschichte ist. Und diese drei Paragraphen haben es in sich, denn sie schützen das Recht jedes Einzelnen an seinem eigenen Bildnis (vgl. dazu auch oben zu "Bildrecht"). Daher bedarf jede Nutzung, Veröffentlichung etc. von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, grundsätzlich deren vorherige ausdrückliche Einwilligung. Die Einwilligung beweisen muss derjenige, der das Bild nutzt.
Markenrecht
Das Markenrecht betrifft nicht nur beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) oder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien (HABM) eingetragene Marken (Das können zum Beispiel Wortmarken, also Begriffe sein oder auch Wort-/Bildmarken, also Abbildungen, wie zum Beispiel Firmenlogos oder ähnliches), sondern auch den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen, die nicht eingetragen sind. Allein dadurch, dass sich eine Firma geschäftlich am Markt beteiligt, hat sie einen eigenen Schutz ihres Firmennamens. Auch können reine Werktitel einen Schutz genießen, also zum Beispiel der Titel eines Films, eines Buches etc. Wir führen Markenrecherche durch, Markeneintragungen, wir prüfen Verstöße gegen Markenrechte und Rechte an geschäftlichen Bezeichnungen, an Werktiteln und dergleichen mehr.
Namensrecht
Beim Markenrecht geht es um eingetragene Marken, geschäftliche Bezeichnungen und Werktitel (siehe dort). Das Namensrecht ist letztlich dasselbe, bezogen auf den Namen einer natürlichen Person oder den Namen eines Unternehemens, also einer Firma. In § 12 BGB heißt es: Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Damit kann man Verletzungen des eigenen Namens gegenüber jemandem, der nicht selbst diesen Namen berechtigt benutzt, verfolgen. Das Namensrecht ist eng verwandt mit dem Persönlichkeitsrecht (ssiehe dort), da der Name zum Ausdruck und der Entfaltung der eigenen Persönlichkeit gehört. Da es auch ein so genanntes "Unternehmenspersönlichkeitsrecht" gibt, können sich auch Unternehmen und Firmen darauf berufen.
Persönlichkeitsrecht
Das Persönlichkeitsrecht (oder auch: Allgemeines Persönlichkeitsrecht) ist ein jeder natürlichen Person zustehendes Grundrecht, das sich auf den persönlichen Nahbereich (Sozialsphäre, Privatsphäre, Intimsphäre) bezieht. Zum Beispiel ist das Recht am eigenen Bild (siehe unter "Recht am eigenen Bild" oder unter "Kunsturhebergesetz") ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person. Eine nicht gerechtfertigte Verletzung des Persönlichkeitsrechts zieht Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, evtl. auf Schmerzensgeld nach sich. Auch das unverlangte Zusenden von unerbetener E-Mail-Werbung (SPAM) an eine Privatperson wird bspw. als unerlaubte Handlung wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers der Werbe-Mail verstanden und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.