Immer wieder kommt es durch ein Unwetter zu Schäden und auch Verletzten bei Veranstaltungen. Dies wirft die Frage auf, welche Verantwortung der Veranstalter im Zusammenhang mit (Un-)Wetter hat.
Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters
Ein Veranstalter muss im Regelfall Maßnahmen wie Evakuierung, Unterstellmöglichkeiten und/oder Besucherinformation ergreifen. Allerdings sind seine Pflichten nicht grenzenlos – Besucher könnten auch außerhalb der Veranstaltung von Unwettern überrascht werden. Dennoch darf er sich nicht völlig aus der Verantwortung ziehen: Er muss tun, was erforderlich und zumutbar ist, seine Besucher zu schützen.
Informationspflicht und Risiko bei Räumung
Ein Veranstalter muss Besucher im Regelfall zumindest rechtzeitig warnen. Allgemein muss er seine Veranstaltung “windfest” aufbauen, d.h. Dekoration, Bühnenbauten, Fahnenmasten usw. müssen grundsätzlich einem normalen Wind standhalten. Je weniger windfest sein Aufbau, desto früher muss er informieren und ggf. die Veranstaltung beenden. Je schwieriger eine schnelle Evakuierung ist, desto früher muss informiert und ggf. evakuiert werden.
Gesetzliche Regelungen und höhere Gewalt
Unwetter kann ggf. höhere Gewalt sein. Dieser Begriff kommt aus dem Vertragsrecht und führt dazu, dass der Veranstalter und der Ticketkäufer, aber auch die Dienstleister, so gestellt werden, als ob sie nie einen Vertrag geschlossen hätten. Das bedeutet bspw., dass der Veranstalter die Ticketpreise ganz oder teilweise erstatten muss.
Nur das Reiserecht kennt eine konkrete Regelung zur höheren Gewalt, doch diese gilt nicht für Veranstaltungsverträge.
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