Die Rolle des Veranstaltungsleiters wird oft mit der Projektleitung verwechselt – dabei ist sie juristisch klar abzugrenzen. Der Veranstaltungsleiter im Sinne der jeweiligen Landes-Versammlungsstättenverordnung ist ein Beauftragter des Betreibers, der vor allem für die Vorschriften aus der Verordnung zuständig ist, die auf ihn delegiert wurden. Er trägt nicht die Gesamtverantwortung für die Veranstaltung selbst – diese liegt beim Veranstalter. Eine Personalunion beider Rollen ist denkbar, erfordert aber eine sorgfältige Einzelfallentscheidung.
Qualifikation und Pflichtenübertragung klar regeln
Gesetzlich ist nicht vorgeschrieben, dass ein Veranstaltungsleiter eine bestimmte Ausbildung benötigt. Er muss aber entscheidungsfähig, durchsetzungsfähig und mit den Vorschriften sowie der Versammlungsstätte und ihren Einrichtungen vertraut sein. Auch ein Rückruf der Beauftragung ist möglich, dieser Fall sollte aber klar geregelt werden – etwa in Bezug auf Übergabe, Dokumentation und Vergütung.
Bis zu einem Rückruf bleibt der beauftragte Veranstaltungsleiter im Rahmen seiner Delegation verantwortlich und darf bzw. muss sich auch ggf. gegen eigene Vorgesetzte durchsetzen (können/dürfen).
Betreiber bleibt trotz Delegation (teilweise) verantwortlich
Auch wenn der Betreiber Aufgaben an den Veranstaltungsleiter überträgt, bleibt er im Regelfall weiterhin verantwortlich. Anders bei den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten: Diese können erfolgreich weg delegiert werden, wenn der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige den Delegierten ordentlich auswählt und ordnungsgemäß kontrolliert. Der Betreiber der Versammlungsstätte hingegen bleibt in der Verantwortung (siehe letzter Satz im § 38 Absatz 5 der Verordnung). Nichtsdestotrotz hat auch er ein gewichtiges Interesse daran, den Veranstaltungsleiter ordentlich auszuwählen und ordnungsgemäß zu kontrollieren: Damit verringert er natürlich auch sein eigenes Risiko wieder ganz erheblich.
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