Veranstalter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Fotos von Besuchern machen – auch ohne deren ausdrückliche Einwilligung. Das „berechtigte Interesse“ gemäß DSGVO kann als Rechtsgrundlage dienen, wenn das Interesse des Veranstalters an der Fotoaufnahme das Interesse der betroffenen Person überwiegt. Ein Beispiel: Möchte ein Veranstalter Bilder für Werbezwecke oder zur Dokumentation gegenüber Sponsoren nutzen, ist das zunächst ein nachvollziehbares Interesse. Gleichzeitig muss aber abgewogen werden, ob ggf. Besucher ein stärkeres Interesse daran haben, nicht fotografiert zu werden.

Abwägung und Dokumentation sind entscheidend

Die DSGVO verlangt eine nachvollziehbare Abwägung der beiderseitigen Interessen. Nicht deren Anzahl, sondern das Gewicht der Interessen zählt. Bei harmlosen und kostenfreien Veranstaltungen kann das Veranstalterinteresse bspw. höher gewertet werden. Idealerweise wird in solchen Fällen vermieden, Einzelpersonen klar erkennbar abzubilden; so ließe sich begründen, dass das Interesse der Besucher am Nichtfotografieren weniger gewichtig sei als das Interesse des Veranstalters an der Werbung. Wichtig ist: Die Entscheidung muss dokumentiert und im Rahmen der Datenschutzerklärung transparent gemacht werden. Zudem muss auf das Widerspruchsrecht der betroffenen Personen hingewiesen werden: Denn der Besucher kann natürlich jederzeit den Fotoaufnahmen widersprechen.

Gefahr bei missbräuchlicher Anwendung

Das berechtigte Interesse darf nicht als bequemer Ersatz für eine etwas kompliziertere Einwilligung missbraucht werden. Wer die Abwägung nur vorgibt, aber nicht wirklich durchführt, riskiert, bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden durchzufallen. In solchen Fällen wird die Datenverarbeitung als rechtswidrig eingestuft – mit möglichen Bußgeldern, Schadenersatzforderungen und der Pflicht zur Löschung der betroffenen Fotos!

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