Ein Bild, das eine Person zeigt darf grundsätzlich nur mit Einwilligung dieser Person genutzt werden. Das sagt das bekannte „Recht am eigenen Bild“ aus. Dieses Recht entspringt dem Persönlichkeitsrecht einer Person. Man soll schlicht selbst darüber entscheiden dürfen, wer wann und wie Bilder von einem selbst verwendet.

Soweit, so verständlich. Doch einen Konflikt gibt es, der bislang kaum thematisiert wurde. Denn: Das Bild einer Person ist auch gleichzeitig ein personenbezogenes Datum im Sinne des Datenschutzrechts. Also gilt für die Verwendung eines Portraitbildes nun das Urheberrecht oder das Datenschutzrecht?

Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Dort ging es darum, dass darüber gestritten wurde, ob ein Arbeitnehmer schriftlich in die Nutzung seines Bildes durch den Arbeitgeber (auf der Website beispielsweise) zustimmen muss oder, ob die mündliche Zustimmung reicht.

Denn hier gibt es einen Widerspruch:

Das hier einschlägige Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild regelt, stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann also grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder durch schlüssiges Verhalten der Person (konkludent) geschehen.

Das wiederum stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des Datenschutzrechts dar (§ 4 a Abs. 1 Satz 3 BDSG). Das Datenschutzrecht nämlich verlangt für eine Einwilligung Schriftform, „soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen“ erscheint.

Das Bundesarbeitsgericht hatte also zu prüfen, was denn jetzt vorgeht. Die formlose Einwilligung nach dem Kunsturheberrecht oder eben die Formvorschrift nach dem Datenschutzgesetz.

Das Gericht behalf ich im Ergebnis damit: Es hat die Vorschrift im Kunsturheberrecht (§ 22 KUG) „im Lichte einer Abwägung“ verfassungskonform ausgelegt, also schlicht in die Vorschrift etwas hineingelesen, was dort gar nicht steht.

Denn: In ständiger Rechtsprechung habe das Bundesverfassungsgericht, so die Richter, die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form. Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führe eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch könne verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, Aktenzeichen 8 AZR 1010/13)

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht hat im Ergebnis also nicht entschieden, ob die Einwilligung sich nach dem Urheberrecht oder nach dem Datenschutzrecht richtet. Eine so gesehen elegante Lösung. Das Gericht hat sich damit beholfen, dass es die fehlende Schriftlichkeit im Urheberrecht einfach in die Vorschrift „hineinliest“. So kommt es im Ergebnis dazu, dass es keinen Wertungswiderspruch mehr gibt und nach beiden Gesetzen also Schriftform nötig ist.

Begründet wird das Ganze mit der besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Also kann das Ergebnis leider nicht für andere Sachverhalte genutzt werden. Es bleibt also unklar, ob auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses eine Schriftlichkeit für die Einwilligung verlangt werden kann.

Aus Gründen der Praktikabilität wäre das aber ein denkbar ungünstiges Ergebnis im alltäglichen Bereich. Denn dann wäre jede Veröffentlichung von Bildern die eine oder mehrere Personen zeigen im Ergebnis mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Denn alle gezeigten Personen müssten schriftlich einwilligen in die konkrete Verwendung des Bildes.

Im Ergebnis wird man hier wohl sagen müssen, dass die Formfreiheit im Kunsturhebergesetz als spezielleres Gesetz für solche Bildveröffentlichungen dem allgemeineren Datenschutzrecht vorgehen muss.

Aber bekanntlich machen Juristen kaum etwas lieber, als zu streiten….