Die Künstlersozialkasse (KSK) stellt ein zentrales Instrument zur sozialen Absicherung selbständiger Künstler und Publizisten in Deutschland dar. Ziel ist es, diesen Berufsgruppen eine ähnliche Absicherung wie Arbeitnehmern zu ermöglichen – d.h. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Anders als bei regulären Versicherungen handelt es sich bei der KSK um keine eigenständige Versicherung, sondern um eine Art Verwaltungs- und Inkassostelle. Der selbständige Künstler wählt seine Krankenkasse frei, die Beiträge werden jedoch durch die KSK koordiniert.

Die KSK versichert selbständige Künstler

Die Finanzierung der KSK erfolgt über drei Quellen: Durch den Staat, durch die versicherten Künstler selbst und durch die Unternehmen, die deren Leistungen in Anspruch nehmen. Letztere sind in bestimmten Fällen verpflichtet, die sog. Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der beauftragte Künstler selbst Mitglied bei der KSK ist – ausschlaggebend ist vielmehr die Selbständigkeit, die Öffentlichkeit der Verwertung und dass die Verwertung in Deutschland stattfindet.

Nicht jedes Unternehmen ist automatisch abgabepflichtig.

Das Unternehmen ist abgabepflichtig, wenn es in einer gewissen Regelmäßigkeit selbständige Künstler oder Publizisten beauftragt. Laut § 24 KSVG gibt es drei Kategorien abgabepflichtiger Unternehmen: sogenannte Katalogunternehmen wie Verlage, Theater oder Museen, Unternehmen mit regelmäßiger Eigenwerbung sowie sonstige Unternehmen, die regelmäßig mit Künstlern zusammenarbeiten und damit Einnahmen erzielen möchten. Auch die Häufigkeit und Höhe der Aufträge ist relevant – wird jährlich mehr als 450 Euro an Honoraren gezahlt oder finden mehr als drei künstlerische Veranstaltungen statt, besteht im Regelfall Abgabepflicht.

Auch gemeinnützige Vereine sind im Regelfall abgabepflichtig.

Trotz ihrer Sonderstellung im Steuerrecht gelten für sie dieselben Regeln wie für andere Veranstalter. Das betrifft nicht nur die Künstlersozialabgabe, sondern auch andere gesetzliche Vorgaben wie das Jugendschutzgesetz oder GEMA-Gebühren.

In 2025 liegt der Abgabesatz wie auch 2024 bei 5%.

Den vollständigen Originaltext auf unserer Partner-Webseite eventfaq.de/kuenstlersozialkasse.