Bei Betriebsveranstaltungen ist eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Eine Rolle spielt dabei auch die Frage, ob die Veranstaltung privat oder öffentlich ist.
Bei einer „öffentlichen“ Betriebsveranstaltung wäre bei Musiknutzung bspw. GEMA-Gebühr zu zahlen. Außerdem greift das Jugendschutzgesetz, ggf. sind auch Künstlersozialversicherungsabgaben zu zahlen.
Wann ist eine Betriebsveranstaltung öffentlich?
Öffentlich ist die Veranstaltung grundsätzlich (siehe § 15 Abs. 3 UrhG) dann, wenn…
- sie für eine Mehrzahl von Teilnehmern bestimmt ist (zufälliges Mithören reicht nicht aus), und
- der Teilnehmerkreis nicht abgrenzbar ist (weil z.B. Plakate in der ganzen Stadt verteilt werden), und
- die Teilnehmer nicht innerlich miteinander oder zum Veranstalter verbunden sind (weil sich keiner kennt).
Der Bundesgerichtshof hat zur Orientierung klare Regeln aufgestellt:
- Die Betriebsveranstaltung ist nicht deshalb privat, weil die Teilnehmer alle aus einem Betrieb stammen.
- Die Anbringung von Schildern bspw. mit dem Hinweis „Geschlossene Gesellschaft” spielt keine Rolle.
- Die Lebenserfahrung spricht bei einem großen Kreis von Betriebsangehörigen dagegen, dass ein vertrauterer persönlicher Kontakt zwischen den einzelnen Belegschaftsmitgliedern besteht.
- Das Gefühl der Zusammengehörigkeit, das in der Regel zwischen den einzelnen Betriebsangehörigen während ihrer Zugehörigkeit zum gleichen Betrieb gegeben sein wird, sagt nichts darüber aus, ob die Betriebszugehörigkeit über die gleichgerichteten Arbeitsinteressen und die Werkverbundenheit hinaus zu einem so engen persönlichen Zusammenschluss der einzelnen Betriebsangehörigen untereinander führt, dass die Voraussetzung für Privatheit erfüllt wäre.
- Unentgeltlichkeit ist kein Indiz für Nicht-Öffentlichkeit.
- Wenn Familienangehörige, Verlobte oder Freunde der Betriebsangehörigen teilnehmen spricht dies für Öffentlichkeit (da es dann an dem Merkmal abgrenzbarerer Personenkreis fehlt).
Der Veranstalter der Betriebsfeier, aber auch die ggf. organisierende Agentur, muss die Frage der Öffentlichkeit im Vorfeld also sorgfältig prüfen.
Erfahrungsgemäß wird es spätestens ab einem Teilnehmerkreis von mehr als 100 Mitarbeitern schwierig (aber nicht unmöglich), die Privatheit der Veranstaltung nachzuweisen. Umgekehrt bedeutet das nicht, dass deshalb jede Betriebsfeier mit weniger als 100 Teilnehmern automatisch privat wäre.
Wäre eine Betriebsfeier demnach öffentlich im Sinne des Urheberrechts, dann wäre die Nutzung von fremden Musik, Fotos, Texten, Videos usw., bei denen nicht das Unternehmen Rechteinhaber ist, im Vorfeld mit dem jeweiligen Rechteinhaber abzustimmen und dort die Erlaubnis einzuholen.