Eine Stornoklausel erlaubt es Kunden, einen Vertrag vorzeitig zu beenden, meist gegen Zahlung einer Stornopauschale. Sie ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, sondern eine zusätzliche Möglichkeit, die vom Anbieter manchmal vertraglich eingeräumt wird. Gibt es hingegen keine vertragliche Regelung zu einer Stornierung, kann der Kunde auch nicht stornieren! Es bleiben ihm dann nur noch ggf. andere vertraglich geregelte oder die gesetzlich geregelten Fälle einer Vertragsbeendigung wie bspw. Rücktritt oder Kündigung (wobei diese ggf. im Vertrag beschränkt sein könnten).
Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an Stornoklauseln. Laut § 309 Nr. 5 BGB darf die Stornopauschale den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Zudem muss (zumindest der B2C-) Kunde die Möglichkeit haben, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird die Klausel unwirksam – das Stornorecht bleibt jedoch bestehen, nur der Kunde muss die Pauschale dann nicht zahlen.
Kritisch wird es, wenn Begriffe wie „Rücktritt“ oder „Kündigung“ in der Klausel unklar verwendet werden, da diese gesetzlich geregelt sind und nicht mit einer Stornoklausel verwechselt werden dürfen. Im Fall Höherer Gewalt greift eine Stornoklausel grundsätzlich nicht.
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