Eventagenturen werden von einem Veranstalter beauftragt, Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Grundsätzlich gibt es dabei zwei verbreitete Modelle:
  • Die Eventagentur ist Generalunternehmerin. D.h. Sie ist der einzige Auftragnehmer des Veranstalters, und bündelt alle Leistungsträger unter sich. Die Verträge mit den Leistungsträgern schließt die Eventagentur in ihrem Namen und auf ihre Rechnung. Der Vorteil für den Kunden liegt auf der Hand: Er hat einen Ansprechpartner.
  • Die Eventagentur kann aber auch Vermittlerin bzw. Stellvertreterin sein. D.h. die Verträge mit den Leistungsträgern kommen mit dem Kunden direkt zustande. Die Agentur vermittelt diese nur, ggf. nachdem sie zuvor die passenden Leistungsträger ausgewählt und vorgeschlagen hat.

Wenn die Eventagentur Generalunternehmerin ist, kann ihr folgendes blühen:

Die Eventagentur schließt mit dem Kunden, also dem Veranstalter, einen Vertrag. Daraufhin schließt die Eventagentur verschiedene Verträge bspw. mit dem Hotel, der Location, dem Caterer, dem Technikunternehmen, Künstlern usw.

Soweit, so normal.

Gerade in der Corona-Pandemie kommt aber immer wieder ein Problem auf, das es zwar schon immer gegeben hat, jetzt aber zahlenmäßig immer sichtbarer wird: Der Kunde/Veranstalter storniert den Vertrag mit der Eventagentur, weil er Sorge vor einem Infektionsgeschehen auf seiner Veranstaltung hat.

Die Rechtsfolgen: Dieser Vertrag endet. Aber die Verträge mit den Leistungsträgern (Subunternehmern) der Eventagentur laufen erst einmal weiter. Das bedeutet: Die Eventagentur muss eine Lösung finden. Was passiert mit den Verträgen mit ihren Subunternehmern, wenn der Hauptauftrag vorzeitig beendet wird – egal aus welchem Grund?

Möglichkeiten:

  • In den Subunternehmerverträgen wird der Bestand des Subunternehmervertrages unter die Bedingung gestellt, dass der Hauptauftrag fortbesteht.
  • Im Falle einer Beendigung des Hauptauftrages hat die Eventagentur ein Sonderkündigungsrecht, ihre Subunternehmerverträge zu beenden.

Im Vertrag mit dem Subunternehmer sollte aber nicht nur der Tatbestand bzw. der Sachverhalt geregelt werden („Wir können kündigen, wenn…“). Sondern auch die Rechtsfolge („und zahlen dann an den Subunternehmer…“).

Kurz: Tatbestand und Rechtsfolge, diese Kombination sollte bestenfalls vorab besprochen und vereinbart werden.