Erstaunlich häufig kommt es vor, dass einer behauptet, es sei ein Vertrag zustande gekommen, der andere aber davon gar nichts wissen will.

Derjenige, der sich auf einen Vertragsschluss beruft und Leistungen hieraus einfordert, z.B. seine Bezahlung oder die Erledigung einer Aufgabe, muss aber auch beweisen können, dass ein Vertrag zustande gekommen war = dass er also einen Anspruch darauf hat.

Man kann sich dabei nicht unbedingt darauf verlassen, dass man einen Vertragsschluss alleine mit einer Leistungserbringung wird beweisen können. So ganz nach dem Motto „Warum sollte ich kostenlos arbeiten, es ist doch klar, dass ich nur gearbeitet habe aufgrund des Vertrages“ geht es also nicht. Wer also eine Leistung erbringt, geht das Risiko ein, dass er keine Gegenleistung dafür erhält – eben weil er den Vertragsschluss nicht beweisen kann.

Gab es ausdrückliche schriftliche oder mündliche Absprachen, müssen diese auch nachgewiesen werden. Dann ist es einfach(er), auch den Vertragsschluss nachzuweisen.

Problematisch wird es jedoch, wenn es solche Absprachen nicht gibt bzw. man diese schon nicht beweisen kann. Dann kommt es auf die Umstände an:

Schwierig wird es, wenn man selbst seine Leistung noch nicht erbracht hat, sich dann aber auf die Gegenleistung beruft. Hier wird man Schwierigkeiten haben, den Vertragsschluss zu beweisen, solange es nichts Schriftliches oder keine Zeugen gibt.

Anders kann es sein, wenn man selbst seine Leistung schon (ganz oder teilweise) erbracht hat. Dann kommt es aber auch darauf an, ob der Empfänger der Leistung davon ausgehen musste, dass er die Leistung nur annehmen darf im Rahmen eines Vertrages.

Die Taxifahrt

Ein Beispiel: Der A steigt in ein Taxi und lässt sich zum Bahnhof fahren. Dort weigert er sich, zu bezahlen. A kann hier schwerlich behaupten, dass er nicht habe wissen können, dass die Leistung des Taxifahrers kostenpflichtig sei. Der Taxifahrer hat also einen Anspruch auf die Bezahlung, da ein Vertrag (stillschweigend) zustande gekommen war.

Hier hilft auch das Gesetz aus: Das Gesetz besagt, dass die „übliche Vergütung“ bzw. übliche Tarife gelten, wenn zur Vergütung nichts vereinbart wurde, aber es eben auch üblich ist, dass die Leistung Geld kostet. Bei Taxen ist das einfach, weil es offizielle Taxigebühren gibt.

Der Pitch der Eventagentur

Ein anderes Beispiel:

Eine Eventagentur stellt ein Konzept für eine Veranstaltung vor. Hierbei ist es nicht allgemein üblich, dass die Agentur Geld dafür bekommt, da es auch kostenfreie Pitches gibt. Wenn die Agentur Geld haben möchte, müsste sie nachweisen, dass der Empfänger des Konzepts einen entgeltpflichtigen Auftrag für das Konzept erteilt hat. Fehlt es aber an ausdrücklichen, bestenfalls schriftlichen Vereinbarungen und gibt es keine allgemeine Üblichkeit der Vergütung, kann es schwierig bzw. unmöglich werden. Schlimmstenfalls arbeitet die Agentur dann kostenfrei.

Nutzung oder Rechnung bezahlt?

Hat man selbst seine Leistung erbracht, kann es Umstände geben, die auch auf einen Vertragsschluss hindeuten, obwohl man ihn nicht beweisen kann:

  • Der Leistungsempfänger nutzt die Leistung. Ein Beispiel: Die Agentur erstellt und gestaltet einen Werbeflyer und schickt die Druckdatei dem mutmaßlichen Kunden. Der lässt den Flyer drucken und verteilt ihn zu Werbezwecken. Jetzt wird er nicht mehr ernsthaft behaupten können, dass kein Vertrag zustande gekommen sei. Würde er hingegen meinen, es sei kein Vertrag geschlossen worden, dürfte er auch den Flyer bzw. die Druckdatei nicht nutzen.
  • Der Leistungsempfänger bezahlt die Rechnung. Ein Beispiel: Die Agentur erstellt einen Werbeflyer und schickt dem mutmaßlichen Kunden die Rechnung dazu. Der Kunde bezahlt die Rechnung. Das ist dann schon ein deutliches Zeichen dafür, dass auch der Kunde davon ausgegangen war, dass ein Vertrag geschlossen wurde: Sonst hätte er nicht die Rechnung bezahlen dürfen.

Schwierig wird es also immer dann, wenn die mutmaßliche Vertragsabwicklung noch nicht so weit fortgeschritten ist – aber vielleicht ein Vertragspartner bereits investiert hat oder begonnen hat mit der Vertragsdurchführung, und mithin noch das Damoklesschwert des fraglichen Vertragsschlusses über ihm schwebt.

Also:

Immer überlegen, ob man auch beweisen kann, was man haben will. Dabei sollte man bedenken, dass im Streit leider viele Zeitgenossen ihr Gedächtnis verlieren und behaupten werden, dass sie von nichts wüssten und alle angeblichen mündlichen Absprachen bestreiten.

Auch wenn Verträge mündlich und sogar durch sog. schlüssiges Handeln zustande kommen können, ist dringend zu empfehlen, sie schriftlich (zumindest per E-Mail) zu schließen. Übrigens: Wenn Sie Unterstützung bei der Formulierung oder Prüfung von Verträgen brauchen, schicken Sie uns eine E-Mail an info@schutt-waetke.de!

Lesen Sie, wie mündliche Absprachen bewiesen werden können auf eventfaq.de.