Viele Veranstalter fragen sich, ob und wie viele Sanitäter sie für ihre Veranstaltung bestellen müssen. Eine gesetzliche Vorschrift zur Anzahl der Sanitäter gibt es jedoch nicht – die Entscheidung liegt im Regelfall beim Veranstalter selbst. Verantwortlich dafür wird dieser insbesondere dann, wenn er Gefährdungen schafft, die eine sanitätsdienstliche Absicherung erforderlich machen, etwa bei schwer zugänglichem Gelände oder sportlichen Aktivitäten. Auch mietvertragliche oder behördliche Auflagen können verpflichtend sein, müssen aber verhältnismäßig und rechtlich zulässig sein.

Empfehlungen und Berechnungen helfen bei der Entscheidung

Zur Orientierung existieren verschiedene Rechenmodelle für den Bedarf an Sanitätern oder Notärzten. Diese dienen im Regelfall als Mindestvorgaben, nicht als absolute Standards. Veranstalter sollten im Zweifel qualifizierte Sanitätsdienste einbinden, um sich rechtlich abzusichern. Wer fachlichen Rat einholt und dokumentiert, kann sich später im Schadensfall eher entlasten – vorausgesetzt, die Empfehlungen wurden ernsthaft berücksichtigt.

Besondere Regelungen und Pflichten einzelner Bundesländer

Die meisten Versammlungsstättenverordnungen enthalten keine Pflicht des Betreibers zur Bestellung eines Sanitätsdienstes. Eine Ausnahme bildet Berlin, wo Betreiber je nach Art der Veranstaltung einen Sanitätsdienst bestellen müssen.

 

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