Während der Corona-Pandemie mussten viele Veranstaltungen abgesagt werden, was Ticketverkäufer und Veranstalter in finanzielle Schwierigkeiten brachte. Die Bundesregierung führte damals die Gutscheinlösung ein: Tickets für abgesagte Veranstaltungen konnten durch Gutscheine ersetzt werden. Seit 2022 müssen Veranstalter die Beträge jedoch erstatten, wenn der Gutschein nicht genutzt wurde. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) musste nun entscheiden, ob Ticketkäufer dennoch ein Widerrufsrecht haben. Diese Entscheidung gilt aber auch ohne Bezug zur Pandemie.

Widerrufsrecht bei Ticketkäufen?

Eine Klägerin argumentierte, dass sie bei Eventim wie bei jedem Onlinekauf ein Widerrufsrecht habe. Eventim hielt dagegen: Laut § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB gibt es für Freizeitveranstaltungen kein Widerrufsrecht. Die Besonderheit hier aber: Eventim ist nicht der Veranstalter, sondern nur ein Vermittler der Tickets.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass ein Tickethändler sich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts berufen kann, wenn die wirtschaftlichen Folgen des Widerrufs letztlich den Veranstalter treffen. Wenn ein Händler im eigenen Namen, aber für den Veranstalter handelt, greift der gesetzlich geregelte (ausnahmsweise) Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers.

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