Nicht nur bei Regen, auch im Winter ist der Boden oft nass. Meistens ist damit auch der Boden im Eingangsbereich einer Location, eines Supermarktes, einer Apotheke usw. betroffen. Passiert es, dass ein Besucher ausrutscht, stellt sich oft die Frage, ob der Eigentümer bzw. Veranstalter das hätte verhindern müssen (und können).
Die Gerichte unterscheiden tatsächlich:
Muss der durchschnittlich aufmerksame Gast ggf. damit rechnen, dass es im Eingangsbereich rutschig ist? Z.B. weil es draußen regnet oder schneit und damit auf der Hand liegt, dass es auf den ersten Metern in einem Gebäude auch nass sein könnte?
Ist es dafür auch ausreichend hell, wird der Gast nicht besonders abgelenkt, um die Gefahrenstelle zu erkennen?
Das Amtsgericht München hat vor kurzem bspw. entschieden, dass eine Apotheke keine gesteigerten Sorgfaltspflichten treffe: Der Besucher einer Apotheke werde nicht besonders abgelenkt durch das Warenangebot und es sei normalerweise ausreichend hell. Das AG München argumentiert, dass in Apotheken regelmäßig kein Publikumsandrang herrsche, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt.
Das bedeutet aber automatisch nicht, dass bspw. bei Veranstaltungen mit hohem Publikumsandrang eine Haftung des Veranstalters oder Betreibers besteht: Der gemeine Besucher kann sich auch hier denken, dass es auf den ersten Metern nass sein kann, wenn es draußen auch nass ist. Und: Jeder weiß, dass man selbst bei häufigem Wischen einen Boden bei starkem Publikumsverkehr niemals trocken bekäme, sodass man umso mehr auch vorsichtig gehen muss.