Betriebsveranstaltungen wie bspw. Weihnachtsfeiern unterscheiden sich in manchen Punkten rechtlich von klassischen Firmenevents.
Sie können unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, wenn sie dem Gemeinschaftsgefühl dienen und allen Teammitgliedern offenstehen – auch ohne Teilnahme der Geschäftsleitung. Ob ein Unfall im Rahmen einer solchen Feier gesetzlich versichert ist, hängt oft vom Einzelfall ab, insbesondere bei privaten Gesprächen oder Alkoholkonsum im Anschluss.
Öffentlich oder privat – eine entscheidende Unterscheidung
Die Frage, ob eine Betriebsfeier öffentlich oder privat ist, hat erhebliche rechtliche Konsequenzen, etwa bei GEMA-Gebühren, Künstlersozialabgabe oder dem Jugendschutz. Nicht jeder firmeninterne Anlass gilt automatisch als privat, selbst wenn nur Mitarbeiter teilnehmen. Entscheidend ist, ob eine tatsächliche innere Verbundenheit unter den Teilnehmern besteht und der Personenkreis abgegrenzt ist. Werden etwa Freunde oder Kunden eingeladen, kann der private Charakter verloren gehen.
Steuerliche Auswirkungen: Lohnsteuer, Pauschalierung und Umsatzsteuer
Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter lohnsteuerfrei, sofern alle Beschäftigten eingeladen sind und maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr stattfinden. Wird diese Grenze überschritten, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Auch Veranstaltungskosten, die keinem Mitarbeiter direkt zugeordnet werden können, müssen angerechnet werden. Die Pauschalversteuerung mit 25 % ist selbst dann möglich, wenn nur Führungskräfte eingeladen sind. Umsatzsteuerlich darf ein Vorsteuerabzug nur erfolgen, wenn die Veranstaltung dem unternehmerischen Zweck dient und die 110-Euro-Grenze nicht überschritten wird.
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