In der aktuellen Phase werden viele Veranstaltungen nicht abgesagt, sondern verschoben. Alle Beteiligten freuen sich auf den neuen Termin und hoffen, dass zu diesem Termin die Veranstaltung stattfinden darf.
Vor lauter Freude, sich mit den Vertragspartnern geeinigt zu haben, müssen die Vertragspartner aber aufpassen:
Wenn der Termin “nur” verschoben wird
Oftmals wird einfach nur ein neuer Termin vereinbart. Der alte Vertrag soll quasi fortgelten für den neuen Termin.
Bei dem Problem, das sich hier ergeben kann, muss man unterscheiden, welcher Vertragspartner davon betroffen ist.
Ein Beispiel:
Der Veranstalter mietet eine Location. Wird mittels einer “Corona-Eindämmungs-Verordnung oder eine Einzelverfügung die Veranstaltung verboten, wird folgendes passieren:
- Der Veranstalter beruft sich gegenüber dem Vermieter auf Höhere Gewalt. Er möchte die Miete nicht bezahlen bzw. den Vorschuss erstattet verlangen.
- Der Vermieter wird argumentieren: die Veranstaltung sei zwar verboten, er könne und dürfe aber die Räumlichkeiten weiterhin zur Verfügung stellen.
Die Folge: Man wird sich über die Mietzahlung streiten.
Es kann also das Problem darin bestehen, dass bei einem Erstarken der Pandemie bzw. neuerlichen Verboten es um die Frage geht, ob überhaupt Höhere Gewalt greift. Zu dem im Beispiel geschilderten Problem kommt beim “nur”-Verschieben ein weiteres Problem dazu: Voraussetzung für Höhere Gewalt ist u.a. die Unvorhersehbarkeit, Plötzlichkeit bzw. Überraschung. Wenn aber der Termin verlegt wird, käme ja ein neuerliches Verbot womöglich nicht mehr überraschend.
Daher:
Im beiderseitigen Interesse sollte also im Vertrag geklärt werden, ob/wie man diese Probleme löst. Denn sonst verschiebt man sie nur.
Wenn eine neue Vereinbarung getroffen wird
Es kann einige Gründe geben, warum man “nicht nur” verschiebt, sondern eine neue Vereinbarung trifft bzgl. des neuen Termins, z.B.:
- Es gibt Details, die man anders regeln möchte.
- Man möchte etwas dazu regeln, was passieren soll, wenn auch der nächste Termin ausfallen würde.
Und dieser zweite Grund kann gefährlich werden – zumindest für den Vertragspartner, der sich später ggf. auf Höhere Gewalt berufen könnte/würde wollen:
Denn unter Umständen könnte eine Sonderregelung eine sog. Individualklausel sein – die, anders als eine AGB-Klausel, keine besonderen Wirksamkeitsanforderungen hat. D.h. das Risiko, über den Tisch gezogen zu werden, ist deutlich höher als bei AGB-Klauseln.