Nach einer Abi-Party in Menden (NRW) hat es einige Strafanzeigen gegen den Veranstalter gegeben. Offenbar hatten Sicherheitsdienstmitarbeiter die Gäste beim Verlassen der Location gehindert, da sie einen Mindestverzehr von 7 Euro hätten zahlen sollen. Der Veranstalter behauptet, man habe auf den Mindestverzehr am Eingang hingewiesen, die Gäste wiederum bestreiten das; erst bei den Streitigkeiten am Ausgang habe man ein Blatt mit der Aufschrift vorgezeigt.
Beweis der Rechtzeitigkeit
Grundsätzlich muss der Veranstalter beweisen, dass er die Klausel “Mindestverzehr” vor Vertragsschluss ausreichend bekannt gemacht hatte; der Vertragsschluss findet spätestens dann statt, wenn der Besucher sein Angebot abgibt (“ich möchte eine Eintrittskarte kaufen”) und der Veranstalter das Angebot annimmt (“hier ist die Eintrittskarte”). Es ist empfehlenswert, dass der Veranstalter dafür sorgt, dass er später beweisen kann, seine AGB (z.B. auch die Hausordnung) wirksam eingebunden zu haben; hierzu können Mitarbeiter als Zeugen dienen, die sich notiert haben, wo und wann die AGB einsehbar waren oder auch Fotos vom Aushang der AGB.
Üblich?
Da die Gäste auch 9 Euro Eintritt bezahlt hatten, sollte wohl nach Auffassung des Veranstalters der Mindestverzehr von 7 Euro zusätzlich bezahlt werden. Soweit der Veranstalter behauptet hatte, dass der Mindestverzehr doch “üblich” sei, so wird aus einer angeblichen Üblichkeit allerdings nicht automatisch ein vertraglicher Anspruch.
Wirksamkeit der Klausel?
Die Klausel “Mindestverzehr” wäre auch nur wirksam, wenn in der Klausel ausdrücklich auf den Restwerteverfall hingewiesen würde. Ob das allein durch die Formulierung “Mindestverzehr 7 Euro” der Fall ist, ist fraglich – zumal hier womöglich ausdrücklich klargestellt sein müsste, dass die 7 Euro Mindestverzehr nicht im Eintrittspreis enthalten waren.