Mietrecht ist im Veranstaltungsbereich allgegenwärtig. Ob Locations oder Veranstaltungstechnik – Mieten und Vermieten sind zentrale Themen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen Wohnraum- und Gewerbemietrecht, wobei viele Regelungen der Wohnraummiete nicht auf die Gewerbemiete anwendbar sind. Veranstalter sollten daher sorgfältig prüfen, ob (gesetzliche) Standardlösungen aus der Wohnraummiete für ihre Fälle geeignet und ausreichend sind.
Wichtige Bestandteile eines Location-Mietvertrages
Der Mietvertrag sollte klar regeln, wann die Miete fällig ist, welche Rechte und Pflichten Vermieter und Mieter haben, und ob bspw. eine Weitervermietung erlaubt ist: Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ist die Weitergabe der Mietsache an Dritte nämlich grundsätzlich untersagt (§ 540 Abs. 1 BGB).
Mängel an der Mietsache und Reaktionspflichten des Mieters
Bei Mängeln (z.B. defekte Technik) muss der Mieter unverzüglich den Vermieter informieren. Nur dann kann er später die Miete mindern oder Schadenersatz geltend machen. Unterlässt er dies, riskiert er, dass seine Ansprüche verfallen (§ 536c BGB). Auch bei kurzen Mietzeiten, etwa für eintägige Veranstaltungen, ist daher eine schriftliche Mängelanzeige notwendig, um rechtliche Ansprüche zu sichern.
Pflichten und Rechte der Vertragspartner
Der Vermieter muss die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand übergeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, darf der Mieter die Mietzahlung zurückhalten (§ 320 BGB).
Besondere Regelungen zur Vermietung an politische Parteien
Private Vermieter können frei entscheiden, an wen sie vermieten, es sei denn, eine Diskriminierung liegt vor. Städte und Gemeinden hingegen sind zur Gleichbehandlung verpflichtet, wenn sie öffentliche Räume vermieten. Eine klare Definition des Mietzwecks im Vertrag hilft, ungewollte Nutzungen zu verhindern.
Verjährungsfristen und Haftungsfragen
Schäden an gemieteten Objekten verjähren für den Vermieter innerhalb von sechs Monaten. Mieter sollten daher auf den Verwendungszweck ihrer Zahlungen achten und diese bei Mängeln unter Vorbehalt leisten.
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