Bei einer Aufführung der „Alpensinfonie“ ist am 29.01.2015 in Luzern (Schweiz) der Dirigent Israel Yinon offenbar ohne Fremdverschulden zusammengebrochen und verstorben. Die bei solchen tragischen Vorfällen immer auch einhergehenden Rechtsfragen wollen wir hier beispielhaft anschauen:

1.) Vertragsbeziehung Veranstalter – Besucher
Die Besucher haben einen vertraglichen Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Kann der Veranstalter diese Veranstaltung nicht leisten, muss auch der Besucher den Eintrittspreis nicht bezahlen (bzw. kann ihn zurückfordern, wenn er bereits bezahlt hat).

Der Tod oder die Krankheit eines Künstlers, aber auch die Trennung einer Band kurz vor dem Auftritt usw. fällt in den Risikobereich des Veranstalters; der Veranstalter kann für solche Fälle ggf. eine Ausfallversicherung abschließen.

Dies gilt übrigens auch mit Blick auf andere Vertragspartner, bspw. den Vermieter der Location: Auch der Vermieter muss nicht das Risiko tragen, dass die Veranstaltung ausfällt, weil der Künstler krank oder tot ist oder nicht mehr auftreten möchte.

2.) Veranstaltungssicherheit
Inwieweit ist der Veranstalter dafür verantwortlich, dass bspw. ein Notarzt vor Ort ist, um bei solchen Unfällen sofort zur Stelle zu sein?
Grundsätzlich nicht. Grundsätzlich aber kann jedermann überall an eigenen körperlichen Gebrechen oder Krankheiten leiden und sich verletzen oder sterben. Ein Veranstalter ist nicht per se verantwortlich, die Gesundheit seiner Gäste aufrechtzuerhalten.

Der Veranstalter kann aber z.B. in folgenden Fällen verpflichtet sein, entsprechende Rettungskräfte bereits vorzuhalten:

  • Vertragliche Vereinbarung mit dem Künstler oder anderen Vertragspartnern.
  • Auflage/Bedingung der Genehmigungsbehörde, soweit berechtigt.
  • Aufgrund der Veranstaltung schwierige Erreichbarkeit der Unfallstelle durch die Rettungskräfte. Dies kann der Fall sein, wenn die Veranstaltung bspw. in einem Bereich stattfindet, der sonst leer ist, und Rettungskräfte dem dort Verletzten schnell erreichen könnten. Müssten sich Rettungskräfte aber erst durch wartende Besucher, den Einlassbereich und den Besucherbereich durcharbeiten, kann dies dazu führen, dass der Veranstalter Rettungskräfte bereits vor Ort vorhalten müsste, um derlei Angriffszeiten zu verkürzen.
  • Aufgrund der durch die Veranstaltung hervorgerufenen höheren Risiken für Besucher und Teilnehmer, bspw. Feuer, Dichte, Dunkelheit, Lärm usw.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)

Urheberangabe für das Foto für diesen Beitrag:

  • silhouette of guitar player in action on stage in front of concert crowd: © DWP – Fotolia.com