Die Haftung ist eine zentrale Herausforderung für Veranstalter.

Sie kann alle Beteiligten, von Veranstaltern über Dienstleister bis hin zu Vermietern betreffen. Gesetzlich haften sie für Schäden, die durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen, unabhängig davon, ob ein Vertrag existiert. Selbst leichte Fahrlässigkeit kann bereits erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Es gibt aber auch (unschöne) Sonderfälle: Die verschuldensunabhängige Haftung bei Mängeln in gemieteten Räumen oder Gegenständen, die bereits vor Vertragsschluss vorhanden waren. Man denke hier bspw. an den Einkauf von Technik aus dem Ausland, und dort bereits verbaute Konstruktionsfehler, die sich dann auf der Veranstaltung auswirken.

Vertragliche Haftungsklauseln bieten Schutz.

Verträge schaffen die Möglichkeit, Haftung gezielt zu regeln und zu begrenzen. Wenn im Vertrag allerdings keine spezifischen Klauseln enthalten sind, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieses sieht eine umfassende Haftung vor, die Treue-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten einschließt. Verantwortliche sollten daher die Möglichkeit in Verträgen nutzen, um Missverständnisse zu vermeiden und ihre Haftung auf das zulässige Minimum zu reduzieren.

Haftungsausschlüsse in AGB unterliegen strengen Auflagen.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen Kunden nicht unangemessen benachteiligt werden. Ein pauschaler Haftungsausschluss ist daher in der Regel unwirksam, aber immerhin kann man in einem bestimmten Rahmen seine Haftung trotzdem etwas reduzieren. Individuelle Verträge bieten mehr Flexibilität: Hier können spezifische Haftungsausschlüsse wirksam vereinbart werden, wenn beide Parteien diese Klauseln verhandeln und akzeptieren.

Differenzierung ist entscheidend für wirksame Haftungsklauseln.

Um rechtlich Bestand zu haben, müssen mehrfach verwendete Haftungsklauseln zwischen verschiedenen Verschuldensgraden (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) und Schadensarten (Sach-, Vermögens- und Personenschäden) unterscheiden. Pauschale Klauseln wie „Keine Haftung für die Garderobe“ sind daher unwirksam und führen dazu, dass die umfassende gesetzliche Haftung greift. Dies gilt auch für Formulierungen, die Haftung „durch die Hintertür“ ausschließen wollen, etwa indem sie den Vertragspartner verpflichten, den anderen von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Fehlerhafte Klauseln führen zurück zur gesetzlichen Haftung.

Unpräzise oder unwirksame Klauseln haben zur Folge, dass die gesetzliche Haftung uneingeschränkt Anwendung findet. Dies bedeutet, dass selbst für leichte Fahrlässigkeit in jeder Schadensart gehaftet werden muss – ein Risiko, das durch präzise Formulierungen jedenfalls für Sach- und Vermögensschäden vermeidbar wäre. Eine gut formulierte Haftungsklausel ist daher unerlässlich, um Haftungsrisiken bei Veranstaltungen zu begrenzen.

Weitere Informationen zu Haftungsklauseln und ihren rechtlichen Anforderungen finden Sie auf eventfaq.de.