Insbesondere dann, wenn Alkohol im Spiel ist, spielt das Gaststättenrecht eine Rolle. Auf vielen Veranstaltungen werden Getränke und Essen an die Besucher ausgegeben. Typischerweise ist der Betrieb eines Gaststättengewerbes zweigeteilt: Dauerhafter Betrieb einerseits, vorübergehender Betrieb andererseits.

Erfüllt jemand dauerhaft die Voraussetzungen des Gaststättengewerbes nach § 1 GastG, benötigt er hierzu die Erlaubnis gem. § 2 GastG. Diese Erlaubnis kann gemäß § 5 GastG auch mit Auflagen versehen werden, wenn es dienlich ist zum Schutz

  • der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit
  • der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit.

Die hohen Anforderungen an die Erlaubnis für den Betrieb eines Gaststättengewerbes trifft denjenigen nicht, der nur vorübergehend, bspw. bei einem Vereinsfest, Alkohol ausschenken will.

Dafür gibt es die sogenannte Gestattung nach § 12 GastG.