Viele Eventagenturen arbeiten für ihren Kunden: Sie planen, organisieren und führen Events durch. Dabei machen sich die Agenturen erfahrungsgemäß selten ihre eigentliche Rolle bewusst, die sie im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber eingehen. In diesem Beitrag wollen wir diese kurz skizzieren.

1.) Vermittler
In diesem Fall vermittelt die Agentur die Kontakte zu anderen Vertragspartnern.

2.) Stellvertreter
Als Stellvertreter gibt die Agentur eine eigene Willenserklärung mit Wirkung für ihren Auftraggeber bzw. Kunden ab. Hält sich die Agentur dabei im Rahmen ihrer Vollmacht, kommt der Vertrag zwischen ihrem Auftraggeber bzw. Kunden und dem Dritten zustande.

3.) Generalunternehmer
Der Generalunternehmer schließt mit dem Auftraggeber einen Vertrag und wiederum mit den erforderlichen Dienstleistern. Der Auftraggeber/Kunde selbst hat nur einen Vertragspartner, nämlich die Agentur als Generalunternehmer.

Die Agentur muss im Vorfeld entscheiden, welche dieser Funktionen sie einnehmen will.

Mit Blick auf die Haftung gibt es durchaus Unterschiede zwischen diesen drei Funktionen – allerdings können diese Unterschiede durch eine vertragliche Gestaltung (Achtung auf den Wortlaut des Auftrages!) auch größer oder kleiner werden.

Beim Vermittler hängt der Haftungsumfang stark vom Auftrag ab, und zwar weniger „was“ oder „wen“ er vermitteln soll, sondern „wie“. Schuldet er bspw. bereits eine ordnungsgemäße Vorauswahl? Oder schuldet er nur eine willkürliche Auflistung der möglichen Vertragspartner?

Auch der Stellvertreter ist nicht frei von Verantwortung: Er darf sich natürlich nur im Rahmen seiner vom Kunden erteilten Vollmacht bewegen. Auch der Stellvertreter kann nicht einfach Verträge mit irgendwelchen Dritten abschließen, auch hier kommt es wieder auf den zugrundeliegenden Auftrag an.

Der Generalunternehmer hat das Problem, dass er mit zig Dienstleistern Verträge schließt – der Vorteil besteht darin, dass er die Kontakte nicht unbedingt preisgeben muss, allerdings kann es ärgerlich werden, wenn bspw. der Vertrag zwischen ihm und seinem Kunden platzt: Denn die mit den Dienstleistern geschlossenen Verträge bestehen ja grundsätzlich unabhängig vom Hauptauftrag. Um dann zu verhindern, dass die Agentur in einem gemieteten Hotelsaal mit komplettem Buffet und Künstlern sitzt aber der Kunde die Veranstaltung abgesagt hat, könnte die Agentur bspw. mit vertraglich vereinbarten Bedingungen arbeiten (Hotelmiete nur, wenn die Veranstaltung stattfindet) – sofern die Dienstleister solche Verträge dann noch unterschreiben.

Achtung:
Alle drei sollten zurückhaltend sein mit irgendwelchen Kick-Back-Provisionen bzw. „Zuwendungen“ durch den Dritten, die er als Dank für den neuen Auftrag an die Agentur zahlt. Lesen Sie dazu meinen Beitrag Gefährliche Vermittlung.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Auto eventfaq

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