Auch wenn die Begriffe oft synonym verwendet werden: Ordnungsdienst und Sicherheitsdienst haben unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeiten. Der Ordnungsdienst ist begrifflich dem Betreiber der Versammlungsstätte zugeordnet und erfüllt bauordnungsrechtliche Vorgaben (siehe § 43 MVStättVO), etwa Einlasskontrollen, Besucherlenkung oder Räumung. Der Sicherheitsdienst hingegen wird vom Veranstalter bestellt und übernimmt Schutzfunktionen, etwa zur Verhinderung von Eskalationen oder Gewalttaten. Es stört nicht, wenn ein Unternehmen beide Dienste anbietet. Sind pro Dienst je ein anderes Unternehmen beauftragt, müssen die Grenzen klar sein.

Sicherheitsdienst: Wann notwendig, welche Anforderungen gelten

Ein Sicherheitsdienst ist nicht per se verpflichtend. Erforderlich wird er, wenn konkrete Gefährdungen erkennbar sind. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, in dem der Veranstalter trotz eines Angriffs auf einen Musiker nicht haftete – weil vorher keine Anhaltspunkte für ein solches Risiko bestanden.

Maßgeblich sind nicht nur Veranstaltungsgröße oder Routine, sondern auch Gefahrenlage und die Zumutbarkeit.

Was oft übersehen wird: Sicherheitspersonal benötigt unter bestimmten Voraussetzungen Sachkundenachweise nach § 34a GewO – etwa bei Einlasskontrollen oder bei Bewachung von Bühnen- und Backstagebereichen.

Haftung, Festhalten und Garantenstellung

Sicherheitsmitarbeiter haben teils eine sog. Garantenstellung – sie können sich strafbar machen, wenn sie Schutzpflichten verletzen. Sie dürfen im Rahmen zivilrechtlicher Selbsthilfe oder bei Straftaten Personen bspw. kurzzeitig festhalten.

Ob ein Ordnungs- oder Sicherheitsdienst auch das Hausrecht hat, ist normalerweise eine Frage des Auftrags.

Bei Fehlverhalten oder Unterlassen haftet im Zweifel auch der Veranstalter, wenn das Personal nicht geeignet war oder falsch eingesetzt wurde.

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