In vielen Nutzungsbedingungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Software-Herstellern findet sich ein Verbot oder zumindest eine Einschränkung der Weitergabe der Software an Dritte. Aber geht das überhaupt? Immerhin wird die Software ja gekauft. Also müsste man damit auch machen können, was man will. Oder?
Nun, nach der aktuellen Rechtsprechung dürfte in der Tat eine Klausel, die in den AGB die Weitergabe gekaufter Software verbietet, unwirksam sein. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich kürzlich entschieden, dass sich das Recht des Herstellers von Software, die weitere Verbreitung des konkret verkauften „Softwarestücks“, also der Kopie des Programms, auch dann nicht „erschöpft“, wenn die Software online verkauft wird, also der Kunde die Kopie selbst herunter lädt und bei sich speichert bzw. Installiert.
Das ist der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz“, der besagt, dass eine Kopie, die erstmals mit Willen des Herstellers in den Handel gekommen ist, frei handelbar sein soll und das Recht, die weitere Verbreitung der Softwarekopie zu verbieten ab diesem Moment nicht mehr besteht.
Auf dieser Basis hat jetzt auch das Oberlandesgericht in Hamburg in einem Beschluss vom 30.04.2013 Microsoft verboten, weiter eine Klausel in den AGB bzgl. Windows 8 zu verwenden, die die Weitergabe der Software an Dritte faktisch ausgeschlossen hat (Aktenzeichen 5 W 35/13).
Fazit
Für Softwarehersteller bedeutet das, die eigenen AGB dringend überprüfen zu lassen. Es gibt nämlich durchaus Alternativen, um die weitere Verbreitung anderweitig zu verhindern oder zumindest einzugrenzen.
Und für die Kunden heißt das letztlich, dass solche Klauseln in der Regel (die jeweilige Klausel muss man sich tatsächlich erst einmal genau anschauen und prüfen) unwirksam sind und daher nicht beachtet werden müssen.