Gibt es den IT-Vertrag oder welche Arten von IT-Verträgen gibt es?
Nicht selten kommen Mandanten auf mich zu und fragen nach einem IT-Vertrag. Das mag daran liegen, dass es ja auch den Kaufvertrag, den Mietvertrag usw. gibt. Diese Vertragstypen sind auch Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB, geregelt und damit geltendes Recht, an das man sich halten kann.
Aber den „IT-Vertrag“ als solchen gibt es nicht. Denn „IT“ bezeichnet letztlich nur, dass ein Sachverhalt, eine Vereinbarung im Bereich der Informationstechnologie geregelt werden soll. Dabei handelt es sich aber um ein weites Feld. Denn von der Hardware im Serverraum oder auf dem Schreibtisch bis hin zur Datenverarbeitung in der „Cloud“ ist ein breites Spektrum. Dieses lässt sich nicht in einen bestimmten Vertrag gießen. Vielmehr muss ich im ersten Schritt einige Fragen stellen, um zu schauen, welche Art von IT-Vertrag für den Mandanten sinnvoll ist.
Vertraglich zu regelnde Bereiche im IT-Recht
Wenn mich meine Mandanten fragen, welche IT-Bereiche vertraglich geregelt werden sollen, dann ist die Antwort einfach: Bestenfalls sollten alle IT-Bereiche, in welchen Dritte involviert sind, vertraglich geregelt werden.
Denn es kommt immer wieder zu Problemen und so genannten Leistungsstörungen bei der Abwicklung von IT-Sachverhalten. Das ist allein schon deshalb nicht unwahrscheinlich, weil regelmäßig Abhängigkeiten bestehen, auf die kein oder kaum Einfluss besteht. So ist der Leistungserbringer oftmals abhängig von einer funktionierenden IT-Infrastruktur und einem kompatiblen System beim Leistungsempfänger und/oder von einer bestehenden und dauerhaft funktionierenden Internetverbindung. Abhängigkeiten bestehen auch zu Anbietern erforderlicher Drittsoftware zu Open-Source-Komponenten oder zu Anbietern bestimmter erforderlicher Hardware.
Kommt es hier zu Problemen, ist die Ursachenforschung nicht immer einfach. Daraus entsteht Unmut und nicht selten Streit zwischen den Parteien. Ein Vertrag kann durch klare und eindeutige Regelungen helfen, in solche Szenarien sinnvolle Prozesse ablaufen zu lassen, die zu einer Befriedung und Lösung der Störungen führen.
Nachdem das Gesetz im IT-Bereich keine oder jedenfalls kaum Grundlage für die rechtliche Lösung solcher Vertragsstörungen bietet, sind professionell gestaltete Verträge, die genau auf die betreffenden Leistungen abgestimmt sind, daher in allen IT-Bereichen sinnvoll und nützlich.
So sollte ein IT-Vertrag grundsätzlich Bestandteile enthalten, die Prozesse bei solchen Leistungsstörungen und Problemen mit den genannten Abhängigkeiten beschreiben und Ausweichmöglichkeiten eröffnen, um auf anderer Ebene weiterarbeiten zu können. Dazu gehören auch Regelungen zum Change-Management, was gerade im IT-Vertrag sehr wichtig ist.
Ebenso gehören regelmäßig möglichst umfassende Pflichtenhefte zu einem guten IT-Vertrag. Denn die Frage, ob die erforderliche Leistung tatsächlich erbracht wurde, lässt sich anderenfalls nur schwer beantworten. Ein Pflichtenheft kann einen Soll-Ist-Vergleich ermöglichen.
Nicht zuletzt der Umgang mit Daten, insbesondere personenbezogenen Daten im datenschutzrechtlichen Sinne, sollte geregelt werden, um allen Parteien einen datenschutzkonformen Umgang mit diesen Daten zu ermöglichen.
Bei Support- und Wartungsverträgen beispielsweise ist es sinnvoll, klare Regeln für Reaktionszeiten und temporäre Workarounds (Umgehungsmöglichkeiten) zu treffen, sowie klare messbare Ziele der Leistungserbringung zu vereinbaren, welche ggf. mit Pönalen sanktionierbar sein sollten, um eine möglichst kontinuierliche Servicequalität zu ermöglichen.
Arten von IT-Verträgen
Um Ihnen einen Überblick über die Vielzahl und Bandbreite von IT-Verträgen zu verdeutlichen, möchte ich in der Folge mögliche und in meiner anwaltlichen Praxis immer wieder auftretende Vertragsformen von IT-Verträgen bzw. digitalen Sachverhalten darstellen. Dabei sind die im BGB definierten Vertragstypen oftmals als Basis geeignet. Jedoch gehen IT-rechtliche Bedürfnisse weit über diese gesetzlichen Vertragstypen hinaus.
Bei einem IT-Vertrag kann es sich grundsätzlich um folgende Arten von Verträgen handeln, wobei immer auch Mischformen (so genannte gemischte Verträge) möglich und üblich sind:
Bzgl. Hardware, also Rechner, Server, Drucker, Peripheriegeräte etc.
- Vertrag über den Kauf von Hardware
- Vertrag über die Miete von Hardware
- Vertrag über das Leasing von Hardware
- Vertrag über die Erstellung von Hardware (Werkvertrag)
Bzgl. Software, also Anwendungen, Programme, Apps etc. (Software-Verträge)
- Software-Kauf (= dauerhafte Überlassung von Software mit Eigentumsübergang, Software-Kaufvertrag)
- Software-Miete (= Überlassung von Software zur Nutzung auf Zeit, Software-Mietvertrag)
- Software-Leasing (= Überlassung von Software zur Nutzung auf Zeit im Leasingverhältnis)
- Software-Erstellung (= Software-Werkvertrag oder Softwareentwicklungsvertrag)
wobei jeweils zu unterscheiden ist zwischen Standardsoftware (= Software „von der Stange“) und Individualsoftware (= Software, welche eigens für den Vertragspartner erstellt wird).
Weiter kann es um Vereinbarungen im Bereich von Services und Nutzungen gehen, wie
- SaaS-Vertrag (Software as a Service),
- IaaS-Vertrag (Infrastructure as a Service) oder
- PaaS-Vertrag (Platform as a Service).
Die Besonderheiten stecken hier insbesondere darin, dass die Services über das Internet zur Verfügung gestellt werden, was weiteren Regelungsbedarf mit sich bringt.
Schließlich sind Verträge, bei denen die Erbringung einer Dienstleistung im Vordergrund steht, verbreitet, wie
- Supportvertrag,
- Wartungsvertrag (Software-Wartungsvertrag, Hardware-Wartungsvertrag oder IT-Wartungsvertrag),
- Pflegevertrag,
- Beratungsvertrag oder
- Servicevertrag (IT-Service-Vertrag).
Handelt es sich um ein IT-Projekt, dann sind Mischformen der genannten Vertragsarten üblich, da es eine Vielzahl an Leistungen zu regeln gibt, die in Summe sodann das IT-Projekt ausmachen.
Solche komplexeren Vertragswerke werden bezeichnet als
- IT-Projektvertrag
- IT-Werkvertrag
Daneben gibt es die so genannten EVB-IT Verträge. Dabei handelt es sich um vorformulierte Verträge samt Vertragsbedingungen (AGB), die von der öffentlichen Hand für den Einkauf von IT-Leistungen eingesetzt werden.
Dazu gehören:
- EVB IT-Vertrag,
- EVB IT-Systemlieferungsvertrag,
- EVB IT-Dienstleistungsvertrag,
- EVB IT-Cloudvertrag,
- EVB IT-Rahmenvertrag,
- EVB IT-Erstellungsvertrag,
- EVB IT-Pflegevertrag,
- EVB IT-Servicevertrag.
Übrigens: Auch im EVB-IT-Vertrag bestehen Möglichkeiten der Modifikation und der Verhandlung. Daher sollte stets von Seiten der privatwirtschaftlichen Leistungsanbieter gegenüber der öffentlichen Hand versucht werden, bspw. durch die Definition und Regelung eigener Service Level Agreements (SLAs), durch Klärung wichtiger Haftungsfragen und Risiken (abhängig von der konkreten Leistung) und durch Ausgestaltung von Kündigungs- und Verlängerungsklauseln, den Besonderheiten des jeweiligen IT-Projekts gerecht zu werden.
Wege zum perfekten Vertrag für den Mandanten
Um herauszufinden, welcher Vertrag der perfekte für meine Mandaten ist, stelle ich zu Beginn eine Reihe von Fragen. Die Antworten helfen mir zu verstehen, was genau das Ziel des Vertrages sein soll. Dabei spielen die zu erbringenden Leistungen grundsätzlich eine entscheidende Rolle für die Auswahl des Vertragstyps. So kann an dieser Stelle bereits unterschieden werden, ob bspw. ein IT-Servicevertrag, ein IT-Projektvertrag, ein Softwarelizenzvertrag oder ein sonstiger Vertragstyp als Basis für die weitere Vertragsgestaltung gewählt werden muss.
Soll also bspw. Software auf Zeit über das Internet zur Nutzung angeboten werden, ist ein SaaS-Vertrag grundsätzlich die richtige Wahl, da der Anbieter regelmäßig die Software selbst auf dem aktuellen Stand halten und die Verfügbarkeit der Software in einem bestimmten Umfang gewährleisten muss.
Wichtig ist weiterhin, welche Erwartungshaltung konkret der Anbieter und welche Erwartungshaltung demgegenüber der Kunde hat. Diese Erwartungen gilt es zu berücksichtigen und zu verarbeiten. Denn der beste Vertrag hilft meinen Mandanten nichts, wenn er am Ende des Tages nicht unterschrieben wird. Es ist also stets eins sinnvoller Ausgleich zu berücksichtigen. Denn die Vertragsparteien wollen sich regelmäßig auf Augenhöhe begegnen und heutzutage werden Verträge ohnehin von allen Seiten anwaltlich geprüft und verhandelt, so dass zu große Ungleichgewichte zu Streit schon im Verhandlungsstadium führen, was nicht selten bereits ein ungünstiges Licht auf die Vertragsabwicklung nach Abschluss des Vertrages wirft.
In diesem Zusammenhang erachte ich es als wichtig, in jedem Vertrag bereits Mechanismen zur Streitbeilegung und Konfliktlösung zu implementieren.
Schließlich spielen bei der Verhandlung von Verträgen nicht zuletzt psychologische Aspekte eine Rolle. Jeder Partei möchte mit einem gewissen Erfolg aus solchen Verhandlungen herausgehen. Das kann bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.
Welche Kosten verlangt der Anwalt für einen IT-Vertrag?
Ich kann natürlich nicht für andere Rechtsanwälte sprechen. Wir jedenfalls bieten für die Erstellung eines ersten funktionierenden, also unterschriftsfähigen Vertragsentwurfs einen Pauschalbetrag an. Das ermöglicht den Mandanten im Vorfeld eine klare Budgetierung.
Dieser Vertragsentwurf beinhaltet neben den zuvor mit dem Mandanten gemeinsam erörterten Punkten und Bedürfnissen im Übrigen eine best practice auf der Basis der langjährigen Erfahrung unserer Kanzlei.
Alles, was sodann an Besprechungen, Ergänzungen, Anpassungen, Erläuterungen o.ä., erforderlich wird, bieten wir sodann nach unserem Zeithonorar an. Das liegt daran, dass wir diesen Part nicht vorhersehen können. Es gibt Mandanten, die den Vertragsentwurf ohne weiteres so einsetzen. Andere wiederum drehen, was absolut in Ordnung und ist und oft sinnvoll sein kann, intern und mit mir zusammen eine oder mehrere Runden, bis es zu dem finalen Vertragsentwurf kommt, der sodann dem anderen Vertragsteil vorgelegt wird.
Ein so professionell und am konkreten Bedarf orientiert erstellter Vertrag hat seinen Preis. In der Regel reden wir hier von einem mittleren vierstelligen Eurobetrag. Dabei sind neben der erbrachten Leistung des Anwalts einschließlich Beratung und Erläuterung nicht zuletzt die Erfahrungswerte und die Expertise des Rechtsanwalts zu berücksichtigen.
Verträge „von der Stange“ die Sie im Internet oftmals als Muster kaufen können, vermögen allenfalls bei Standardsituationen, wie beispielsweise einem Gebrauchtwagenverkauf von privat oder im Falle eines Standardmietvertrages sinnvoll zu sein. In den meisten Fällen aber dürfte ein solcher Vertrag am Ende des Tages mehr Geld kosten als der anwaltlich erstellte Vertrag.
Im IT-Bereich dürfte es ohnehin keine Standardverträge in dem Sinne geben, die tatsächlich geeignet sind die konkrete Situation abzubilden. Es lohnt sich also hier auf Qualität zu setzen.
Und übrigens: Unsere Angebote selbst sind natürlich kostenfrei. Es lohnt sich also immer bei uns nach einem konkreten Angebot zu fragen. Nehmen Sie am besten sofort Kontakt mit uns auf.