In diesem Beitrag möchten wir auf Reaktionen von Mandanten auf Angebote unserer Kanzlei für AGB und Verträge eingehen und den Hintergrund für die Honorare bei solchen AGB- und Vertragserstellungen erläutern.

„Ich will nicht die ganze Kanzlei kaufen“

So reagierte kürzlich ein Mandant, dem ich ein Angebot für die Erstellung einer Lizenzvereinbarung für eine komplexe selbstprogrammierte App gemacht habe.

Ein anderer Mandant teilte mir mit, dass er „selbstverständlich“ mein Angebot nicht annehmen werde. Schließlich wollte er ja nur ein paar Anpassungen in seinen AGB haben. Das sei ja wohl in ein paar wenigen Stunden erledigt. Diese AGB sind übrigens über 10 Jahre alt und an sehr vielen Stellen unwirksam, was ich zuvor im Rahmen unserer kostenlosen AGB-Checks dem Mandanten auch mitgeteilt habe. Übrigens: Hier ging es um eine nicht eben günstige Unternehmens-Software, mit denen der Mandant Umsätze im siebenstelligen Bereich pro Jahr generiert.

Vertrag von der Stange als gute Alternative?

Vielleicht liegen solche Reaktionen daran, dass heutzutage alles – vermeintlich – billig und schnell verfügbar ist. Auch AGB & Verträge kann man sich von der Stange im Internet besorgen. In den Warenkorb gelegt, online bezahlt und schon kann man sich ein PDF oder sogar ein Word-Dokument herunterladen und hat einen Vertrag.

Aber, was hat man wirklich? Letztlich hat man nichts, was die konkrete Situation, das konkrete Problem, den angedachten Vertrag, das eigene Geschäftsmodell, die individuellen Überlegungen und Absprachen abbildet.

Im besten Falle hat man handwerklich ordentlich gemachte Stangenware, die typische standardisierte Konstellationen regelt, aber in den meisten Fällen dem Mandanten nicht den Nutzen bringt, den er sich von dem Papier erwartet. Irgendwo auch logisch: Denn ein Vertrag von der Stange kann niemals den Einzelfall berücksichtigen.

Im schlimmsten Fall kann der falsche Vertrag, können die falschen AGB sogar mehr Schaden anrichten als abwenden. Und immer wird man in solchen Verträgen die Berücksichtigung der konkreten Situation des Mandanten vermissen.

Wir wollen natürlich fair sein: Wenn man sein gebrauchtes Auto verkaufen und das Ganze mit einem Kaufvertag dokumentieren will, dann spricht nichts dagegen das Muster des ADAC o.ä. zu nehmen. Daran ist nichts Schlimmes. Auch bei einem Standard-Mietvertrag ist im Kern nichts falsch zu machen, vorausgesetzt es handelt sich um eine Standard-Wohnung mit Standard-Vermieter und Standard-Mieter.

Wir jedoch prüfen und erstellen Verträge und AGB für Unternehmen im Event-, IT-, Digital-, Software- und Datenschutzbereich. Hier geht es um Nutzungsrechte, Urheberrechte, Abschlagszahlungen, Haftungsfragen, Genehmigungen, Meilensteine, Pflichtenhefte, Eskalationsverfahren, die Abwicklung von Change Requests und vieles mehr.

Anwaltshonorar – Vertragsvolumen als Ansatzpunkt

Mandanten machen mit einem einzigen Vertragsabschluss teilweise Umsätze im sechs- bis siebenstelligen Bereich. Und hier kommen die Rechtsanwaltsgebühren ins Spiel. Denn Anwälte rechnen solche Verträge anhand oder auf Basis eines Gesetzes ab, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Das Gesetz sieht in Form von Tabellen und Gebührentatbeständen sowie Faktoren dieser Gebührentatbestände vor, wann für den Anwalt welche Gebühr angemessen ist.

Daher geht es bei den Gebühren um den so genannten Gegenstandswert. Das ist der Wert, den die anwaltliche Tätigkeit für den Mandanten hat.

So ist im RVG geregelt, dass eine Vertragserstellung, Vertragsprüfung oder Vertragsergänzung als Gegenstandswert grundsätzlich den Wert des Vertrages hat. Macht also der Mandant mit dem Vertrag einen Umsatz (nicht Gewinn) von 100.000 Euro, dann ist das der Gegenstandswert und daran bemessen sich die Gebühren.

Der Gedanke dahinter

Warum ist das so? Der Gedanke ist, dass der Mandant einen Gegenwert erhält, der dieses Umsatzvolumen mithilfe anwaltlicher Expertise absichert. Ist der Vertrag über 100.000 Euro anwaltlich geprüft oder erstellt, dann sichert das dem Mandanten eine Rechtssicherheit, die in Höhe des Umsatzes anzunehmen ist. Denn ansonsten könnte er den gesamten Umsatz (und übrigens noch viel mehr) verlieren.

Auch der Anwalt kann haften

Und: Ist der Vertrag falsch, lückenhaft oder angreifbar, dann haftet der Anwalt dafür. Und zwar in Höhe des Schadens des Mandanten. Der wiederum kann sogar über das Vertragsvolumen weit hinausgehen (Folgeschäden, mittelbare Schäden usw.). Und daher ist das Risiko für den Anwalt entsprechend hoch, da für wirksame und rechtssichere Klauseln viel Erfahrung, Gesetzeskenntnis und das Wissen über alle, auch aktuelle Urteile zu Vertragsklauseln erforderlich sind. Der Mandant bekommt also nicht nur einen Vertrag, sondern auch ein Haftungssubjekt obendrauf, das für die erbrachte Leistung einstehen muss. Dazu kommt, dass die meisten Verträge und alle AGB mehr als einmal genutzt werden. Wenn AGB also bspw. hundertfach im Jahr eingesetzt werden, dann ist auch das Risiko des Anwalts hundertfach erhöht, denn es entstehen hundertfach Rechtsgeschäfte mithilfe des einmal erstellten Textes.

Mehrfachverwendung lässt die Preise steigen

Läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit oder ist der Text (wie bei AGB) für eine Mehrfachverwendung angelegt, dann ist übrigens nach dem RVG das Umsatzvolumen der ersten 5 Jahre ausschlaggebend. Das gilt aus denselben Gründen. Je länger auf Basis des Vertrages bzw. der AGB gearbeitet wird, umso höher das Risiko und umso höher der potenzielle Schaden.

Also kann für einen Vertrag schnell einmal ein Gegenstandswert in Millionenhöhe zusammenkommen. Das ist aber nicht die Gebühr. Die Gebühr wird lediglich anhand des Gegenstandswertes bemessen. Die Anwaltsgebühr beträgt bspw. bei 1 Million Euro Gegenstandswert zzt. üblicherweise (1,3 Geschäftsgebühr) 6.765,70 Euro netto. Ich finde, da kann man nicht meckern.

Der Zeitaufwand für den Anwalt sollte keine große Rolle spielen

Der Mandant bezahlt entgegen einer oft geäußerten Meinung nicht in erster Linie für die Bearbeitungszeit des Anwalts. Er bezahlt vielmehr für sein Knowhow, für seine Erfahrung, für seine Expertise. Er bezahlt nicht nur für viele Jahre Studium und Referendariat, also für zwei Staatsexamina, sondern auch für viele Jahre Praxiswissen, Lektüre, Fortbildung und Selbststudium. Das Argument also, die Arbeit des Anwalts dauere ja nur ein paar Stunden, greift nicht. In unserem Falle machen wir das alles in der Praxis bereits seit dem Jahr 2002, in dem wir beide als Anwälte zugelassen wurden.

Genauso wenig übrigens stimmt die Mär, dass der Anwalt alle Verträge in der Schublade habe und nur hineingreifen bräuchte. Die Texte sind zwar schon da, das ist richtig. Aber die Kunst ist es, diese einmal korrekt und wirksam anhand der eigenen Expertise erstellt zu haben, regelmäßig zu aktualisieren und zu pflegen und dann diese auf den konkreten Einzelfall in der konkreten Situation des Mandanten anzupassen, zu verändern und auf ihn anzuwenden und den Mandanten dann auch entsprechend zu beraten, was für ihn sinnvoll und wichtig ist. Eine Arbeit, die ein Vertrag zum Download nicht leisten kann. Und eine Arbeit, die nur Rechtsanwälte mit Erfahrung und Schwerpunkt in der AGB- und Vertragsgestaltung haben. So, wie wir.

Warum ist das Geld gut angelegt?

Der richtige Vertrag, die richtigen AGB schaffen überhaupt erst die Sicherheit, dass das Unternehmen seine Leistung erbringen und die Gegenleistung erhalten kann. Also ist die vertragliche Grundlage die Basis geschäftlichen Erfolgs. Denn schlechte Verträge und AGB führen zu Rechtsunsicherheit, zu Diskussionen und Auseinandersetzungen der Vertragspartner und unter Umständen zu Klagen und Prozessen. Ein schlechter Vertrag, schlechte AGB können jede Menge Geld kosten. Im schlechtesten Fall sogar mehr Geld, als der Vertrag ursprünglich einbringen sollte.

Und wie sahen meine Angebote aus?

Was also habe ich angeboten, dass die oben genannten Reaktionen ausgelöst hat? Das eine war eine Lizenzvereinbarung nebst Datenschutzerklärung (!) für eine neue Software zum Preis von 8.500 Euro netto. Das andere waren AGB über komplexe Softwareprojekte im B2B-Bereich für viele hunderttausend Euro pro Auftrag, was über 5 Jahre dann eine Gebühr von 125.000 Euro netto bedeutet. Viel Geld, sicherlich. Aber der Mandant macht mit dem Text einen Umsatz von über 25 Millionen Euro.

Fazit

AGB und Verträge vom Anwalt sind kein Schnäppchen, ja. Das hat aber seinen Grund.

Betrachtet man Leistung und Gegenleistung, dann ist festzustellen, dass die Anwaltsgebühren in diesen Fällen angemessen sind. Die Gebührenhöhe hat der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus diesem Grund auch so festgelegt. Es stecken viele nachvollziehbare Überlegungen dahinter.