Der Grundsatz bei Verträgen heißt: Wer oben drin steht, muss unten unterschreiben. Ein Beispiel hierfür ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Wenn bspw. der Vermieter mit einem Unternehmen einen Vertrag schließt, und das Unternehmen als GbR auftritt, sollten alle Gesellschafter den Vertrag unterschreiben.
Oftmals unterschreibt aber nur ein Gesellschafter. Dann stellen sich zwei Fragen:
Hat dieser Gesellschafter Vollmacht der anderen, d.h. werden auch die anderen Gesellschafter vertraglich gebunden?
Wenn der Vertrag Schriftform vorsieht: Ist die Schriftform eingehalten?
Zumindest die zweite Frage hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet: Wenn ein GbR-Gesellschafter alleine unterschreibt, aber einen Stempelaufdruck neben seine Unterschrift setzt, dann ist die Schriftform gewahrt.
Die erste Frage hängt davon ab, ob der unterschreibende Gesellschafter tatsächlich Vollmacht hatte – fehlte diese Vollmacht, dann wurden die vermeintlich vertretenen Gesellschafter keine Vertragspartner.
„Schriftform“ bedeutet normalerweise, dass sich auf einem Vertragsexemplar die Originalunterschriften befinden müssen. Eine Unterschrift, die per Fax oder Mail übermittelt wurde, reicht also nicht aus.
Das heißt: Wenn der Anbieter seinen Vertrag unterzeichnet und an den potentiellen Vertragspartner losschickt, muss dieser unterschreiben und das Original wieder (innerhalb der Frist) an den Anbieter zurückschicken. Erst wenn der Vertrag mit den beiden Originalunterschriften wieder fristgerecht beim Anbieter eintrifft, kommt der Vertrag zustande.
Würde der Zweite den Vertrag nicht per Post, sondern per Fax zurückschicken, käme mangels Schriftform der Vertrag nicht zustande, vielmehr liegt dann dem Erstanbieter ein neues Angebot vor; dies kann er natürlich annehmen, so dass unter dem Strich der Vertrag dann doch noch zustande kommt, allerdings ohne der Bedingung „Schriftform“.
Schriftform kann man freiwillig vereinbaren, oder das Gesetz schreibt Schriftform vor. Die freiwillig vereinbarte Schriftform sollte man nicht unbedingt standardmäßig in seine Verträge schreiben, da sonst die Unwirksamkeit einzelner Verträge droht, wenn man nicht an die Original-Übersendung denkt. Sinn macht die Schriftform aber immer dann, wenn hohe Werte auf dem Spiel (bzw. im Vertrag) stehen. Denn mit der Original-Unterschrift hätten Sie es im Notfall leichter, zu beweisen, dass Ihr Vertragspartner den Vertrag tatsächlich auch unterschrieben hat.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Hallo Herr Siokos, grundsätzlich gilt der Satz: „Verträge sind einzuhalten“. Wenn also ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, dann müssen Sie sich auch an die Vereinbarung halten. Es sei denn, es gibt ausnahmsweise berechtigte Gründe den Vertrag zu „beseitigen“. Im Gesetz sind einige dieser Gründe geregelt. Die Prüfung, ob das in Ihrem Fall so ist, sollte ein Anwalt vornehmen.Im Grundsatz basieren Maklerverträge auf einer Erfolgsprovision. Es ist dann nur Geld an den Makler zu zahlen, wenn er die Immobilie erfolgreich vermittelt hat. Beste Grüße, Ihr Team der Kanzlei Schutt, Waetke
hallo, meine frage ist bestimmt einfach.
Es gibt eine Immobilie zu Verkaufen, ich Unterschreibe ein Alleinauftrag aber meine Schwester nicht.
Der Makler hat sich schon mühe gemacht und alles aufgenommen Bilder etc. bis kurz für eine Veröffentlichung.
Meine Schwester ist jetzt dagegen, bin ich trotzdem bei dem Makler gebunden falls nicht muss ich dem Makler was Bezahlen?
Vom Prinzip stimmt das schon. Was aber, wenn ein Gesellschafter jahrelang Verträge unterzeichnet, die dann auch erfüllt werden? Oder wenn beide Gesellschafter Verträge allein unterzeichnen, die die Gesellschaft dann erfüllt?
Hier wäre dann wohl eine Anscheinsvollmacht anzunehmen, bzw. die übliche Praxis eben das, was das zuvor Ausgeführte eben relativiert. Hier ist dann die Frage, ob ein Gericht die übliche Praxis dann anerkennt – die haben nämlich oft vom gesamten Vorgang keine Ahnung und machen dann was? Eben, die bewerten ohne inhaltliche Prüfung dann den einzelnen Fall – was zur Verfälschung der üblichen Praxis führt. Allein dieses Thema ist recht schwierig.
Noch schwieriger wird es, wenn es sich bei den Gesellschafter um Eheleute oder um Partner einer wilden Ehe handelt – dann tritt der Vertrag uU hinter anderen Regularien zurück und wir sind juhu voll im Eherecht oder im normalen Recht von Partnern.