Wenn der Hausrechtinhaber gegenüber seinen Gästen oder anderen Personen sein Hausrecht ausübt, benötigt er dann einen wichtigen Grund dafür? D.h. auch, muss er das Hausrecht begründen?

Zu fragen ist dabei, ob der Besuch der Location in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet.

Bei Veranstaltungen bspw. mag es zwar inhaltlich bzw. programmatisch Unterschiede geben und damit auch vermeintlich einzigartige Veranstaltungen. Allerdings sind die zugrundeliegenden Leistungen prinzipiell austauschbar.

D.h. eine gewisser Grund ist denkbar bei Veranstaltungen wie Fortbildungen, die ein Teilnehmer nicht beliebig anderweitig besuchen kann. Das gilt umso mehr, wenn der Teilnehmer auf die Fortbildung angewiesen ist. D.h. je einzigartiger tatsächlich die Fortbildung ist (örtlich, zeitlich oder inhaltlich), desto eher müsste ein Hausrecht begründet werden.

Bei klassischen Vergnügungsveranstaltungen – z.B. einem einmalig in Deutschland stattfindenden Konzert eines Künstlers – könnte man auf den ersten Blick ein grundloses Hausrecht in Frage stellen. Aber: Auf das subjektive Bedürfnis oder Interesse des betroffenen Gastes kommt es nicht an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet hat. Der Besuch eines Konzerts ist sicherlich nicht so wichtig, sodass auch hier der Veranstalter ohne Angabe bzw. das Vorliegen von Gründen ein Hausverbot aussprechen dürfte.

Abgrenzung 1

Ich habe hier den Fall erklärt, dass „nichts passiert“ ist. Verstößt der Besucher gegen die Hausordnung, dann läge ja ein Grund vor, der ein Hausverbot rechtfertigen kann.

Abgrenzung 2

Das Hausrecht darf nicht diskriminierend sein. Gründe für eine Diskriminierung kann es geben (siehe § 1 AGG), wenn der Gast benachteiligt wird wegen

  • der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität.

Wichtig ist hier das Wörtchen „wegen“, d.h. wenn das Hausverbot aus einem dieser Gründe ausgesprochen wird, wäre es unwirksam, solange es dafür keinen sachlich gebotenen Grund gibt.