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Startseite / Blog / Vertrag mit einer GbR? Diesen Fehler vermeiden!

Vertragsrecht

Vertrag mit einer GbR? Diesen Fehler vermeiden!

5. Mai 2025

Wer Verträge mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR) schließt, muss eine Besonderheit beachten: Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn auch alle Vertragspartner zustimmen. Oft wird beispielsweise bei Bands oder Hochzeitspaaren als GbR nur ein Name oder ein Sammelbegriff genannt. Doch allein die Nennung im Vertrag reicht nicht – die Personen dahinter müssen den Vertrag auch tatsächlich unterzeichnen oder nachweislich vertreten werden.

Unterschrift oder Vollmacht sind entscheidend

Steht etwa ein Brautpaar als GbR im Vertrag, aber unterschreibt nur eine Person ohne Hinweis auf eine Vertretungsvollmacht, ist auch nur diese Person rechtlich gebunden. Die andere bleibt außen vor – mit der Folge, dass vertragliche Ansprüche nur gegen den Unterzeichner durchgesetzt werden können. Das kann zu erheblichen Nachteilen führen, etwa wenn diese Person zahlungsunfähig ist oder der nicht-unterzeichnende Teil später als Zeuge auftritt und die Gegenseite im Gerichtsverfahren damit unterstützen kann.

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So schützen Sie sich bei Verträgen mit einer GbR

Wer mit einer GbR Verträge schließt, sollte entweder alle Gesellschafter unterschreiben lassen oder sich von dem unterzeichnenden Gesellschafter eine Vollmacht für die Stellvertretung der anderen geben lassen. Nur so lässt sich später nachweisen, dass alle Beteiligten Vertragspartei (geworden) sind. Vorteil: Man hat im Streitfall mehrere Schuldner – ein vielleicht wichtiger Pluspunkt bei der Absicherung eigener Forderungen.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag auf EVENTFAQ, einer weiteren Webseite unserer Kanzlei.

 

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Thomas Waetke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Sein Spezialgebiet ist das Veranstaltungsrecht.
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