Am 14.05.2024 ist das Telemediengesetz (TMG) außer Kraft getreten. Es wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Viele Webseiten haben in ihrem Impressum einen Hinweis auf den bisherigen § 5 TMG stehen, beispielsweise so etwas, wie „Impressum nach § 5 TMG“ o.ä.

Dieser Hinweis auf das TMG sollte schnellstmöglich ersetzt werden. Denn er könnte zu Abmahnungen führen. Schließlich ist der Verweis nicht mehr richtig und das Impressum könnte daher als fehlerhaft und angreifbar angesehen werden. Zwar wurde die Kostentragungspflicht bei Abmahnungen gemäß § 13 Abs. 2 UWG aufgeweicht, ärgerlich ist eine Abmahnung und die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung aber dennoch.

Entweder ersetzen Sie daher den Hinweis auf „§ 5 TMG“ durch einen solchen auf den neuen „§ 5 DDG“, wo die Impressumspflicht wortgleich weiter besteht, oder – ein Tipp von uns – Sie verzichten gänzlich auf die Angabe von bestimmten Gesetzesstellen im Impressum. Denn es gibt dafür keine Verpflichtung und führt – wie man an diesem Beispiel gut sehen kann – eher zu Aufwand und Problemen, als zu einem Vorteil.