Wird ein Künstler oder Publizist, der seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat, beauftragt, kann dennoch eine KSK-Abgabepflicht für den Veranstalter bestehen: Dabei ist nicht relevant, ob der ausländische Künstler von der Künstlersozialversicherung profitiert – maßgeblich ist insoweit nur, dass er selbständig ist.
Keine Benachteiligung
Das soll verhindern, dass zur Vermeidung einer KSK-Abgabepflicht anstatt eines deutschen Künstlers ausländische Künstler beauftragt werden (auch Grafiker und Designer können als Künstler im Sinne der KSK gelten).
Immer wieder erlebe ich, dass Veranstalter bzw. Auftraggeber entweder schon gar nicht wissen, dass sie überhaupt abgabepflichtig sind oder die Abgabepflicht falsch einschätzen. Das kann dann fatal werden, wenn über die Jahre eine hohe Summe an abgabepflichtigen Zahlungen aufläuft. Ich empfehle daher unbedingt, vorher sorgfältig zu prüfen, ob eine Abgabepflicht besteht. Übrigens: „Umgehungs-Konstrukte“ der Abgabepflicht sind nicht automatisch rechtswidrig, nur weil sie kreativ sind.