Auch in Wohngebieten sind in seltenen Ausnahmefällen besonders laute Festzelt-Abendveranstaltungen zulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in zwei veröffentlichten Urteilen (Aktenzeichen: 6 A 10947/04.OVG und 6 A 10949/04.OVG).
Dabei müsse es sich aber um Ereignisse von „herausragender sozialer Bedeutung für das öffentliche Gemeinschaftsleben“ handeln. Außerdem könnten pro Jahr an einem Standort maximal fünf derartige Veranstaltungen gestattet werden.
Im konkreten Fall ging es um Karnevals- und Kirmesveranstaltungen in einem Festzelt in einem Wohngebiet im Sinziger Ortsteil Westum (Kreis Ahrweiler). Dagegen hatten wiederholt Anwohner geklagt. Das OVG entschied nun in Abwägung mit den Interessen ruhebedürftiger Nachbarn teilweise zu Gunsten der veranstaltenden Vereine. Während zum Beispiel eine besonders laute abendliche Disco-Veranstaltung in einem Zelt unzulässig sei, könne eine lautstarke Kappensitzung im Karneval, die der Brauchtumspflege diene, ausnahmsweise erlaubt werden, urteilten die Richter.