Genehmigung für Sonntagsarbeit? Es kommt darauf an

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten! Oder?

Regelmäßig finden an Wochenenden viele Veranstaltungen statt oder werden am auf- oder abgebaut. Oft wird dabei übersehen, dass der Sonntag „heilig“ ist und daher gilt: Grundsätzlich ist Arbeiten an einem Sonntag verboten.

Zwei wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es aber:

Vergnügungs- und festgesetzte Veranstaltungen

Eine findet sich in § 10 ArbZG: Arbeiten am Sonntag ist ausnahmsweise möglich

  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
  • in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen,
  • bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten
Achtung!

Aber: Nur, weil der Arbeitgeber das gerne so hätten, gelten diese Ausnahmen nicht einfach so. Sondern nur dann, „sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können“. Bedeutet: Grundsätzlich muss der Arbeitgeber prüfen, ob er die Arbeiten auf einen Werktag (auch der Samstag ist übrigens ein Werktag) verlegen kann.

Genehmigung für Sonntagsarbeit?

Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden können aber auch Ausnahmen genehmigen. Hier stützt man sich gerne auf § 13 Absatz 3 Nr. 2 b ArbZG, in dem es heißt:

Die Aufsichtsbehörde kann … 2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen … b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern.

Es mag verlockend sein, sich vorschnell auf die besonderen Umstände zu berufen, um an die Genehmigung zu gelangen.

Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschränkung dieser Ausnahmeregelung definiert: Amazon hatte die Genehmigung begehrt, die Gewerkschaft Verdi war dagegen. Es ging um das sonntägliche Arbeiten in der Vorweihnachtszeit. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Arbeit an zwei Adventssonntagen im Jahr 2015 von jeweils 800 Arbeitnehmern genehmigt, da andernfalls ein Überhang von ca. 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten drohte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Genehmigung nun für rechtswidrig erklärt: Denn der Bedarf an Sonntagsarbeit war auf rein innerbetrieblichen Umstände zurückzuführen; denn der Bedarf beruhte nicht allein auf einer ggf. saisonbedingten erhöhten Auftragslage. Amazon hatte vielmehr selbst dazu beigetragen, in dem der Versandriese seinen Kunden eine kostenlose Lieferung am Tag der Bestellung versprochen hatte.

Vor dem Hintergrund, dass das Arbeiten am Sonntag eine Ausnahme ist und bleiben soll, ist das Argument des Bundesverwaltungsgerichts nur konsequent. Denn ein Arbeitgeber muss von vornherein davon ausgehen und entsprechend planen, dass der Sonntag frei bleiben muss. Wenn er sich aber soviel Arbeit aufhalst, dass seine Beschäftigten zusätzlich am Sonntag arbeiten müssen, dass ist schon die Grundlage falsch angelegt.

Dies gilt auch für Veranstaltungen inkl. Aufbau, Abbau und Anreise, soweit sie nicht bereits nach § 9 ArbZG am Sonntag erlaubt sein sollten: Die „besonderen Umstände“, die eine Genehmigung auslösen sollen, dürfen nicht provoziert werden.

Achtung!
Nehmen Sie das nicht auf die leichte Schulter: Wenn Arbeitnehmer am Sonntag anreisen, abreisen, aufbauen, abbauen oder sonst auf einer Veranstaltung tätig sind, muss der Arbeitgeber sorgfältig prüfen, ob das zulässig ist. Denn bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz drohen nicht nur Bußgelder, sondern es kann auch eine Straftat sein.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Herausgeber & Auto des Themenportals www.eventfaq.de

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