Freistellungsvereinbarung im Vertrag – was bedeutet das eigentlich?

Eine Freistellungsvereinbarung in einen Vertrag aufnehmen? Was bedeutet das eigentlich? Und wie kann sie helfen oder ggf. Streit verhindern?
Folgender Sachverhalt möchte ich als Beispiel darstellen:
Eine Werbeagentur wird von einem Veranstalter mit der Herstellung eines Imagevideos beauftragt. Das Video wird in der Folge ausgestrahlt. Daraufhin erhält der Veranstalter mehrere Abmahnungen von verschiedenen Urhebern. Darin heißt es dann: Das Video verletze ihre Urheberrechte.

Einen sogenannten gutgläubigen Erwerb von Rechten gibt es tatsächlich so nicht. Das bedeutet: Der Veranstalter kann sich gegenüber den abmahnenden Urhebern nicht darauf berufen.  Er kann nicht einfach sagen, dass er geglaubt habe, die Werbeagentur würde sich um die Rechte kümmern.

Der Veranstalter ist nun mal der Verwerter. Dabei spielt es zunächst einmal gar keine Rolle, woher er das Material hat. Tatsache ist, dass er es schließlich verwendet. Daher dürfen sich die abmahnenden Rechteinhaber natürlich auch an ihn wenden.

Eine Freistellungsvereinbarung in den Vertrag aufnehmen

Hier kann nun eine sogenannte Freistellungsvereinbarung ins Spiel kommen. Der Veranstalter hätte folgende Vereinbarung mit der Werbeagentur treffen können:

„Die Werbeagentur verpflichtet sich, den Veranstalter von einer Inanspruchnahme Dritter vollumfänglich freizustellen.“

Diese Freistellungsvereinbarung wirkt allerdings nur zwischen dem Veranstalter und der Werbeagentur. D.h. der abmahnende Rechteinhaber kann also weiterhin nur gegen den Veranstalter vorgehen.
Der Veranstalter kann allerdings jetzt von der Werbeagentur verlangen, dass sie die Kosten übernimmt. Das hilft natürlich nur, wenn die Werbeagentur liquide und auch ohne Streit bereit ist, sich an die Vereinbarung zu halten.

Würde diese Vereinbarung fehlen, dann wäre ein Regress des Veranstalters gegen die Werbeagentur nicht automatisch ausgeschlossen. Je nach Konstellation kann der Regress aber durchaus ggf. erschwert werden, in manchen Fällen auch unmöglich.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Urheberangabe für das Foto für diesen Beitrag:

  • Abmahnung: © Axel Bueckert - Fotolia.com