Einlasskontrollen gehören bei vielen Veranstaltungen zum Standard – doch welche Maßnahmen sind eigentlich rechtlich erlaubt, was müssen Besucher akzeptieren? Das Spektrum reicht von Sichtkontrollen über Taschenkontrollen bis hin zum Abtasten durch Sicherheitspersonal. Entscheidend ist hierbei, ob der Besucher der Kontrolle zustimmt.

Verweigert er diese, stellt sich die Frage, ob der Veranstalter im Gegenzug den Zutritt verweigern darf. Das ist im Regelfall möglich, wenn die Kontrolle vertraglich vereinbart wurde, zum Beispiel über wirksam einbezogene AGB oder eine Hausordnung.

Kontrollen dürfen nicht überraschend oder unverhältnismäßig sein

Auch wenn der Besuchervertrag erst am Einlass zustande kommt, kann der Veranstalter die Kontrolle zur Bedingung machen – allerdings nur, wenn sie verhältnismäßig ist. Schwieriger wird es, wenn der Besucher bereits eine Eintrittskarte besitzt und am Einlass erstmals mit der Kontrolle konfrontiert wird. Selbst in solchen Fällen kann eine Kontrolle zulässig sein, wenn sie der Sicherheit dient, zum Beispiel zum Auffinden gefährlicher oder verbotener Gegenstände.

Anders verhält es sich mit dem Mitbringen von Speisen und Getränken. Solche Einschränkungen liegen im wirtschaftlichen Interesse des Veranstalters – sie sind aber nur durchsetzbar, wenn sie vorab klar kommuniziert wurden. Erfolgt dies nicht, ist ein Mitnahmeverbot im Regelfall unzulässig, vor allem bei üblichen Mengen oder bei Veranstaltungen, bei denen das Mitbringen allgemein üblich ist.

Abtasten durch Security: Wann es heikel wird

Ein besonders sensibles Thema ist das Abtasten von Besuchern – vor allem, wenn männliche Sicherheitskräfte weibliche Gäste kontrollieren sollen. Während das bloße Öffnen einer Handtasche in der Regel unproblematisch ist, ist körpernahes Abtasten bedenklich. Eine Besucherin kann sich auf “Sitte und Anstand” berufen und eine solche Maßnahme verweigern, bzw. der männlich Security schon gar nicht abtasten – der Veranstalter darf dann aber nicht automatisch den Zutritt verweigern.

Problematisch kann es sein, wenn nur männliche Besucher kontrolliert werden, weil kein weibliches Sicherheitspersonal verfügbar ist. Eine solche Ungleichbehandlung könnte eine unzulässige Diskriminierung darstellen; Ausnahmen könnten nur dann gelten, wenn kurzfristige Umstände, wie ein hoher Andrang, eine temporäre Maßnahme rechtfertigen.

 

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