Die Gerichte waren sich bisher nicht einig in der Frage, ob und unter welchen Umständen Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ zulässig ist. In der Folge gab es teilweise gegensätzliche Gerichtsurteile dazu.
Nun hat der Bundesgerichtshof diese Diskussion vorerst beendet.
In dem von ihm entschiedenen Fall hatte ein Fruchtgummihersteller in einer Fachzeitschrift mit der Aussage geworben, man produziere „alle Produkte klimaneutral“; außerdem wurde ein Logo abgedruckt, das den Begriff „klimaneutral“ zeigte und auf die Internetseite eines „ClimatePartner“ verwies.
Tatsächlich aber lief der Herstellungsprozess der Produkte nicht CO2-neutral ab, der Hersteller unterstützte aber finanziell über den „ClimatePartner“ Klimaschutzprojekte.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass solche Werbung irreführend ist (vgl. § 5 Abs. 1 UWG).
Denn: Diese Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff „klimaneutral“ von den Lesern der Fachzeitung – ebenso von Verbrauchern – sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann.
Angesichts der Tatsache, dass bei umweltbezogener Werbung einerseits die Irreführungsgefahr besonders hoch ist, andererseits aber auch für die Kaufentscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung ist, besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis: Daher hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits „in der Werbung selbst“ informiert werden muss, warum man sich konkret auf Klimaneutralität beruft. Das sei umso wichtiger, weil Reduktion einerseits und Kompensation andererseits nicht gleichwertig seien, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist, so der Bundesgerichtshof.
Fazit
Wie so oft in der Werbung muss geprüft werden, ob die Werbemaßnahme(n) zulässig ist. Es gibt eine Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen, aber auch markenrechtlichen, urheberrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Stolperstellen. So kann eine gut gemeinte Werbemaßnahme unerwartet teuer werden, weil u.a. Abmahnungen folgen oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
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