Eine Band wird vom Veranstalter für seine Veranstaltung gebucht. Er beginnt mit der Werbung und dem Kartenverkauf. Vor der Veranstaltung zerbricht die Band oder ein Künstler wird krank.
Programmänderungsklausel zulässig?
Veranstalter versuchen sich oft gegen solche Szenarien mit Hilfe ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu wappnen, in denen sie dann z.B. solche Klauseln formulieren: „Der Veranstalter ist berechtigt, bei Ausfall eines Künstler das Programm zu ändern, die Veranstaltung an einen anderen Termin oder Ort zu verlegen“ oder Ähnlich.
Solche Klauseln scheitern schon oft an einer rein formalen Voraussetzung: Vor Vertragsschluss müssen die AGB-Klauseln eingebunden werden; schreibt der Veranstalter aber eine solche Klausel nur auf das Ticket, ist die Klausel unwirksam (da das Ticket erst ausgehändigt wird nach Kaufvertragsschluss, also kommt auch die Klausel zu spät).
Auch wenn in den Kaufvertrag die AGB-Klausel rechtzeitig eingebunden wäre, ist die Klausel im Regelfall unwirksam:
Der Veranstalter schließt mit dem Besucher einen Vertrag. Verpflichtet sich der Veranstalter darin, irgendeinen Künstler zu liefern, kann er den Künstler auch austauschen. In der Regel aber kündigt der Veranstalter einen bestimmten Künstler an – also muss er diesen dann auch liefern. Er kann nicht einfach seine Leistung austauschen. Dasselbe gilt für den Ort der Veranstaltung und die Zeit.
Risiko des Veranstalters
Der Wegfall (s)eines angekündigten Künstlers ist grundsätzlich das Risiko des Veranstalters. Man spricht von Unmöglichkeit, wenn der Veranstalter dem Besucher nicht die versprochene Show liefern kann, weil der Künstler nicht mehr vorhanden ist oder krankheitsbedingt nicht auftreten kann: Die Leistung des Veranstalters „Show“ ist unmöglich geworden. Die Folge: Der Veranstalter muss auch nicht mehr leisten (es ist ihm ja auch nicht mehr möglich), siehe § 275 BGB.
Umgekehrt muss dann aber auch der Besucher nicht mehr leisten: Er muss kein Eintrittsgeld mehr bezahlen bzw. der Veranstalter verliert seinen Anspruch gegen den Besucher auf Zahlung des Eintrittsgeldes (§ 326 Abs. 1 BGB).
Der Veranstalter muss das Geld an den Besucher zurückzahlen, wenn er schon bezahlt hat.
Gegen dieses Risiko kann sich der Veranstalter absichern mit einer sog. Ausfallversicherung.