Es stellt sich oft die Frage, ob ein Besucher fotografiert werden darf. Hier gilt der Grundsatz: Wenn der Besucher der Aufnahme zustimmt, darf er auch fotografiert werden. Ebenso darf er bspw. auch fotografiert werden, wenn er nur „Beiwerk“ auf dem Foto ist.

Kann sich der Veranstalter aber auch mittels eines Aushanges die Zustimmung „holen“? Ein Beispiel: Auf einem Aushang in einer Veranstaltungsstätte heißt es: „Der Besucher ist mit der Anfertigung von Bildaufnahmen einverstanden“.

Bis heute gibt es zu dieser Frage noch kein Urteil des Bundesgerichtshofes. Auch Veröffentlichungen aus der Rechtswissenschaft halten sich dazu bedeckt, weil keiner voraussehen kann, wie der BGH diese Frage entscheiden würde; schließlich gibt es kein eindeutiges „ja“ oder „nein“. Daher wage ich mal den Versuch einer Klärung:

Beginnen wir mit einem Vergleich: Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob per AGB pauschal die Zustimmung für Werbeanrufe eingeholt werden kann, verneint. M.E. kann man diese beiden Themen durchaus vergleichen: Wenn schon für Werbeanrufe der Verbraucher konkret wissen muss, wofür er später angerufen wird, dann muss das bei Persönlichkeitsrechten wie der Bildaufnahme mindestens genauso sein.

Bedeutet: Damit überhaupt die Chance besteht, dass ein Gericht die Einholung der Zustimmung für die Fotos mittels AGB für wirksam erachtet, muss der Veranstalter möglichst konkret offenbaren, wofür er die Fotos macht und wo sie später veröffentlicht werden.

Darüber hinaus müssen die Voraussetzung der AGB erfüllt sein:

          Die AGB müssen vor Vertragsschluss einbezogen worden sein (Hausordnung irgendwo in der Halle würde also nicht wirksam sein).

          Die Zustimmungs-Klausel darf nicht überraschend sein: Je weniger es üblich bzw. bekannt ist, dass auf dieser Veranstaltung fotografiert wir, desto deutlicher muss der Besucher vorher wissen, dass er vielleicht fotografiert wird, so dass er notfalls die Veranstaltung gar nicht erst besucht. Schließlich könnte der Veranstalter den Vertragsschluss damit verknüpfen, dass der Besucher die Zustimmung erteilt, fotografiert zu werden (so genannte Bedingung).

Aber: Der Besucher besucht eine Veranstaltung. Wird der Besuch der Veranstaltung aber an die Bedingung geknüpft, dass der Veranstalter auch Fotos machen darf, ist das bedenklich. Schließlich gibt es Besucher, die eine Veranstaltung besuchen wollen, ohne fotografiert zu werden. Sie gehen ja zu der Veranstaltung nicht, um sich von Fotografen verfolgen zu lassen. Dies gilt umso mehr bei Veranstaltungen, bei denen Eintritt bezahlt wird.

Andererseits: Wenn der Besucher bspw. eine TV-Show besucht, ist ihm jedenfalls nicht völlig fremd, dass dort Aufzeichnungen stattfinden und der Veranstalter auch mal das Publikum filmt.

Hier müssen also m.E. die verschiedenen Interessen abgewogen werden. Das würde bedeuten:

          Zahlt der Besucher Eintritt und werden bei der Veranstaltung nicht typischerweise und bekanntermaßen die Besucher fotografiert, ist die Einholung der Zustimmung mittels AGB unwirksam. Der Besucher müsste dann individuell gefragt werden bzw. es müsste gewährleistet sein, dass tatsächlich nur der Besucher fotografiert bzw. gefilmt wird, der auch wirksam eingewilligt hat.

          Der gegensätzliche Fall: Zahlt der Veranstalter keinen Eintritt und weiß er bzw. muss er wissen, dass auf der Veranstaltung Fotos oder Filme gemacht werden, dann kann die Einholung der Zustimmung mittels AGB wirksam sein, wenn der Veranstalter konkret offenbart, wo die Fotos veröffentlicht werden – dann hätte der Besucher nämlich die Möglichkeit, diese Veranstaltung nicht zu besuchen. Voraussetzung: Die AGB müssen vor Vertragsschluss bekannt gegeben werden.

Alle Zwischenvarianten bergen ein Risiko in sich, wenn der Veranstalter die Zustimmung mittels AGB einholen würde wollen. In der Praxis dürfte die Wirksamkeit solcher AGB aber ohnehin bereits daran scheitern, dass

          die Zustimmung nicht ausreichend konkret eingeholt wird, oder

          der Besucher nicht mit Fotos rechnen muss, oder

          die AGB erst nach Vertragsschluss einbezogen werden.

Die wirksame Einholung einer Zustimmung für das Erstellen von Fotos der Besucher ist also an sehr hohe Hürden geknüpft und wie gesehen auch einzelfallabhängig: Man wird nicht pauschal sagen können, dass es eine Regel gibt, die für alle Veranstaltungsarten gilt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht