Zum Jahresende verjähren wieder viele Ansprüche. In den meisten Fällen wird es sich um Ansprüche handeln, die aus dem Jahr 2019 stammen.
Denn die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre – beginnend mit dem 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und bekannt geworden ist.
Das heißt: Wenn Sie eine Leistung erbracht und im Jahr 2019 abgerechnet haben und noch immer auf Zahlungsausgleich warten, dann droht zum 31.12.2022 die Verjährung. Das bedeutet: Wenn Sie gemütlich nächstes Jahr Klage auf Zahlung erheben, kann der Schuldner den Prozess alleine mit der Bemerkung „ist verjährt“ zu Fall bringen.
Eine Ausnahme gibt es dann, wenn Ihr Schuldner zwischenzeitlich mit Ihnen ernsthaft über die Forderungen verhandelt oder schon erste Raten bezahlt hat. Dann verschiebt sich das Verjährungsende entsprechend.
Achtung: Sie müssen so rechtzeitig eine Klage oder den Mahnbescheid bei dem zuständigen Gericht einreichen, dass unter normalen Umständen eine rechtzeitige Zustellung vor dem 31.12.2022 möglich ist, auch wenn die Gerichte aufgrund des Jahreswechsels einigermaßen großzügig sind. Es wäre also unnötig riskant, erst am 31.12.2022 die Klage einzuwerfen.
Fragen zu Verjährungen? Schreiben Sie uns an info@schutt-waetke.de
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
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