Musik – in den Ohren der Musikfans wunderbar und immer zu leise. In den Ohren des schlafsuchenden Nachbarn nahezu immer grässlicher Lärm und immer zu laut.

Im Immissionsschutzrecht unterscheidet man zwischen bestimmungsgemäßer Nutzung und bestimmungswidriger Nutzung der Anlage, von der der Lärm ausgeht.

Stellt ein Veranstalter eine Musikanlage auf, dann ist er dafür verantwortlich, Nachbarn, Anwohner und Mitarbeiter nicht rechtswidrig zu beschallen. Überschreitet er zulässige Werte, kann er bspw. mit einem Unterlassungsanspruch o.Ä. in Anspruch genommen werden.

Der Betreiber der Musikanlage ist also für die durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage verursachten Immissionen verantwortlich.

Wie ist das aber bei einer rechtswidrigen Nutzung der Anlage durch Dritte?

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