Wird eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, kann es über die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistung schnell zum Streit kommen. Hätte das Werk auch schneller oder wirtschaftlicher erbracht werden können? Das hatte jahrelang zu vielen Gerichtsverfahren geführt.
Bislang war man der Meinung, der Auftragnehmer müsse grundsätzlich die Wirtschaftlichkeit seines abgerechneten Handelns auch nachweisen.
Nein, sagt der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil. Damit hat er seine bisherige Rechtsprechung nun bestätigt. Danach reicht eine einfache Darstellung des Zeitaufwandes aus und der Auftragnehmer muss nicht die Stunden konkret einer bestimmten Leistung zuordnen.
Insoweit hat der BGH bereits 2009 in einem insoweit „bahnbrechenden“ Urteil entschieden:
Haben Vertragspartner eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, muss der Auftragnehmer nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Er muss aber nicht nachweisen, dass sein Zeitaufwand auch wirtschaftlich war. Vielmehr muss der Auftraggeber nachweisen, dass der abgerechnete Zeitaufwand des Auftragnehmers unwirtschaftlich ist. Unwirtschaftliches Arbeiten ist somit eine Pflichtverletzung (siehe § 280 BGB), die der Auftraggeber beweisen muss.
Soweit der Auftraggeber – wie so oft – nicht wissen kann, was konkret der Auftragnehmer getan hat, passiert folgendes:
Zunächst muss der Auftraggeber Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Leistung unwirtschaftlich erbracht wurde. Der Auftragnehmer muss dann wiederum seine Leistungen so detailliert darlegen, dass dem Auftraggeber „der Blick hinter die Kulissen“ zumindest ermöglicht wird (sog. sekundäre Darlegungslast).
Für den Auftraggeber kann das durchaus unangenehme Folgen haben, da er dem Tun und Lassen seines Auftragnehmers durchaus in gewisser Weise ausgeliefert ist. Nämlich dann, wenn eben nicht nachvollzogen werden kann, wann etwas Sinnvolles oder Sinnloses getan wurde und nun abrechnet wird. Da hilft nur, die konkrete nachvollziehbare Aufstellung vertraglich zu vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ergibt sich nicht ausnahmsweise aus den Umständen der Bedarf an einer solchen Aufstellung, muss der Auftragnehmer eben auch keine Details liefern.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
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