Immer wieder taucht in Seminaren oder der Beratung die Frage auf, welche Aufgaben der Veranstaltungsleiter hat.

Dazu muss man zunächst klären, was man unter dem Veranstaltungsleiter versteht. Dieser Begriff taucht vornehmlich im Zusammenhang mit dem Baurecht auf. In § 38 Muster-Versammlungsstättenverordnung ist der Veranstaltungsleiter als „Vertreter des Betreibers“ genannt, den wir uns hier genauer anschauen wollen. Lesen Sie dazu auf unserem Blog weiter.

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