Veranstaltungen abgesagt: Klage von Hotel wird abgewiesen

Veranstaltungen wurden in den letzten Monaten zahlreich abgesagt. Eine Hotelbesitzerin zweifelte die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg aus dem März 2020 an. Klage wurde erhoben. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die Klage nun aber ab.
Nach der Allgemeinverfügung waren Veranstaltungen zwar nicht verboten. Jedoch waren sie durch Hygieneanforderungen massiv beschränkt worden.

Die Hotelbesitzerin hatte erhebliche Umsatzeinbußen erlitten, da zahlreiche Veranstaltungen abgesagt wurden. Typischerweise waren die Veranstaltungen mit Hotelübernachtungen verbunden. Sie habe dadurch ein Sonderopfer erlitten, das ohne finanzielle Entschädigung nicht hingenommen werden müsse.

Das Verwaltungsgericht Würzburg sah das anders. Es wies die Klage bereits aus formellen Gründen ab. Die Hotelbetreiberin sei von der Allgemeinverfügung nicht unmittelbar betroffen gewesen, sondern nur Veranstalter.

Unabhängig davon machte das Gericht aber deutlich, dass es die Allgemeinverfügung für rechtmäßig halte.

Wie hat das Gericht begründet

Es komme nicht darauf an, ob im Hotel der Klägerin bereits Covid-19-Fälle aufgetreten seien.

Es sei nicht um ein Betriebsverbot des Hotels gegangen, sondern lediglich um Einschränkungen bei der Durchführung von Veranstaltungen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit gelte, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Es seien hochrangige Gemeinschaftsgüter wie der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und ein funktionsfähiges Gesundheitsweisen zu schützen gewesen.

Es habe sich mithin um notwendige Schutzmaßnahmen gehandelt, die zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie auch geeignet und erforderlich gewesen seien.

Die Klägerin sei durch die städtische Allgemeinverfügung weder in ihren Eigentumsrechten noch in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt gewesen.

Hintergrundinfo

Bisher ging es oft darum, dass es schnelle gerichtliche Entscheidung geben musste. Das konnte man durch das sog. Eilverfahren erreichen, in denen die Gerichte binnen weniger Tage, teilweise binnen weniger Stunden „vorläufig“ entscheiden. An solche Einstweiligen Verfügungen schließen sich dann oftmals normale Klageverfahren an, in denen das Gericht erheblich mehr Zeit hat, die Rechtsfragen genauer zu prüfen.So kann es durchaus passieren, dass derselbe Richter in diesem nachfolgenden normalen Klageverfahren zu einem anderen Ergebnis kommt als im Eilverfahren. Das wird durch die Prozessordnung durchaus in Kauf genommen und ist nicht ungewöhnlich. Dementsprechend aber sind die Gerichte vorsichtig, allzu forsch vorschnell vorläufig zu entscheiden: Denn wenn eine Folge aus solch einer schnellen Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, dann scheut sich das Gericht nachvollziehbarerweise davor, auch eine solche Entscheidung zu treffen.

Aus diesem Grund übrigens wurden bisher die meisten Eilanträge abgewiesen, d.h. die Corona-Beschränkungen als (vorläufig) rechtmäßig angesehen. Derzeit laufen viele „normale“ Klageverfahren, in denen diese Eilentscheidungen überprüft werden. Ich gehe aber davon aus, dass sich am vorläufigen Ergebnis wenig ändern wird.

Wir beraten Sie in Rechtsfragen rund um die Corona-Pandemie und deren Folgen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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