Veranstaltung in Räumen und/oder unter freiem Himmel durchführen?
Gemische Location = unter freiem Himmel?
Bietet die Veranstaltungsstätte sowohl Räume als auch Freiflächen und findet auf beidem eine Veranstaltung statt? Dann gelten nicht automatisch die Regelungen für Freiflächen wie bspw. in den Corona-Verordnungen, sodass dadurch mehr Besucher zulässig wären.
Große Fenster im Raum = unter freiem Himmel?
Kann ein an sich umschlossener Raum durch das Verschieben bspw. von Flügeltüren weitgehend an den Seiten geöffnet werden, wird daraus nicht ein Bereich „unter freiem Himmel“. Wenn das überhaupt in Betracht kommen sollte, müsste schon rein begrifflich das Dach entfernt werden können. Außerdem ist auch fragwürdig, wenn es dem Veranstalter überlassen bliebe, bspw. im Laufe des Abends bei kühleren Temperaturen die Wände bzw. das Dach doch wieder zu schließen, ohne aber zuvor die Zahl der anwesenden Personen auf die zulässigen Zahlen für Veranstaltungen in Räumen zu beschränken.
Aus einer Veranstaltung mach zwei?
Auch kann diese eine Veranstaltung nicht künstlich in zwei Veranstaltungen aufgeteilt werden, die einmal in einem geschlossenen Raum unter den dafür geltenden Regelungen stattfindet, einmal im Freien. Das würde nur funktionieren, wenn die Veranstaltung als solche auch faktisch teilbar wäre. Aber insbesondere bei Veranstaltungen mit geselligem Charakter ist naheliegend, dass sich die Bereiche beider Veranstaltungsteile ständig vermischen und eine Abgrenzung weder gewünscht, nicht durchführbar wäre.
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Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Urheberangabe für das Foto für diesen Beitrag:
- Waiter carrying plates with meat dish on some festive event: © davit85 - Fotolia.com