Einige Fragen der Teilnehmer drehten sich dabei um die Öffentlichkeit: Also wann ist eine Veranstaltung bzw. Verwertung privat, wann öffentlich?
Es gibt einen erheblichen Unterschied: Bei einer privaten Veranstaltung bzw. Verwertung greifen die urheberrechtlichen Vorschriften (fast) nicht. Klassisch ist die „geschlossene Veranstaltung“. Aber auch eine „geschlossene Veranstaltung“ kann eine öffentliche Veranstaltung sein.
Abgrenzbarkeit
Ist der Personenkreis der Adressaten der Verwertung abgrenzbar? Das ist eine maßgebliche Frage.
Ein Beispiel
Dabei ist aber nicht maßgeblich, wer zur Veranstaltung erscheint, sondern an wen sich die Einladung gerichtet hat.
Ein Beispiel
Verbundenheit
Hat man einen abgrenzbaren Personenkreis festgestellt, muss man prüfen, ob eine sogenannte innere Verbundenheit gegeben ist. Und zwar muss sich diese auf der sozialen Ebene abspielen. Eine Verbundenheit über einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag ist nicht ausreichend.
Ein Beispiel
Ein Beispiel
Ist das ein abgrenzbarer Personenkreis? Denn: Ein Verein ist oftmals auf Mitgliederzuwachs ausgelegt. Daher gehen viele Gerichte davon aus, dass bspw. das Sommerfest eine öffentliche Veranstaltung ist (was dann übrigens u.a. auch Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Gaststättenrechts hat). Anders kann das bei Vereinen seit, die schon von ihrem Zweck her gar nicht auf Mitgliederzuwachs ausgerichtet sind und sich über die Jahre so gut wie nicht verändern.
Erst wenn man beide Voraussetzungen bejahen kann, wäre die Veranstaltung bzw. Verwertung privat.
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Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
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