Streaming von Veranstaltungen – auf was muss ich achten?

Anlässlich der digitalen Corporate Streaming Days der Ebner Media Group letzte Woche konnte ich den Teilnehmern die rechtlichen Fragestellungen beim Streaming erklären. Zumindest mit Blick auf Urheber- und Datenschutzrecht.

Einige Fragen der Teilnehmer drehten sich dabei um die Öffentlichkeit: Also wann ist eine Veranstaltung bzw. Verwertung privat, wann öffentlich?

Es gibt einen erheblichen Unterschied: Bei einer privaten Veranstaltung bzw. Verwertung greifen die urheberrechtlichen Vorschriften (fast) nicht. Klassisch ist die „geschlossene Veranstaltung“. Aber auch eine „geschlossene Veranstaltung“ kann eine öffentliche Veranstaltung sein.

Abgrenzbarkeit

Ist der Personenkreis der Adressaten der Verwertung abgrenzbar? Das ist eine maßgebliche Frage.

Ein Beispiel
Ein Unternehmen lädt seine 73 Beschäftigten zu einer Veranstaltung ein. Die Gruppe der 73 Personen ist abgrenzbar.

Dabei ist aber nicht maßgeblich, wer zur Veranstaltung erscheint, sondern an wen sich die Einladung gerichtet hat.

Ein Beispiel
Ein Veranstalter wirbt im Internet für seine Veranstaltung. Selbst wenn nachher nur 50 angemeldete Gäste erscheinen, ist der Personenkreis durch die Einladung schon nicht abgrenzbar.

Verbundenheit

Hat man einen abgrenzbaren Personenkreis festgestellt, muss man prüfen, ob eine sogenannte innere Verbundenheit gegeben ist. Und zwar muss sich diese auf der sozialen Ebene abspielen. Eine Verbundenheit über einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag ist nicht ausreichend.

Ein Beispiel
Ein Geburtstagskind lädt seine 10 Freundinnen und Freunde ein.
Bei Vereinen ist das oft nicht einfach zu entscheiden:
Ein Beispiel
Ein Sportverein lädt seine 583 Mitglieder zum Sommerfest ein.

Ist das ein abgrenzbarer Personenkreis? Denn: Ein Verein ist oftmals auf Mitgliederzuwachs ausgelegt. Daher gehen viele Gerichte davon aus, dass bspw. das Sommerfest eine öffentliche Veranstaltung ist (was dann übrigens u.a. auch Auswirkungen auf die Anwendbarkeit des Gaststättenrechts hat). Anders kann das bei Vereinen seit, die schon von ihrem Zweck her gar nicht auf Mitgliederzuwachs ausgerichtet sind und sich über die Jahre so gut wie nicht verändern.

Erst wenn man beide Voraussetzungen bejahen kann, wäre die Veranstaltung bzw. Verwertung privat.

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Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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  • Live stream with businessman holding a tablet computer: melpomen - 123rf.com