Sachsen-Anhalt: Veranstaltungsverbote sind rechtmäßig

Die aktuellen Veranstaltungsverbote und auch die Verbote in den Bereichen Gastronomie und Hotellerie sind rechtmäßig

Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt letzte Woche entschieden.

Der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn es sei legitimes Ziel der Maßnahme, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens (insgesamt) durch Kontaktreduzierung zu stoppen. So soll eine Überforderung des Gesundheitssystems verhindert werden, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.

Zutreffend sei, dass nach Erkenntnissen des Robert-​Koch-Instituts das Beherbergungsgewerbe nicht zum Treiber der Pandemie zähle. Aber nach den Statistiken des Robert-​Koch-Institutes seien auch die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle zwischenzeitlich unklar.

Folgerung des Gerichts

Daraus folgert das Gericht, dass auch in den von den Maßnahmen betroffenen Betrieben und Angeboten nicht ausgeschlossen sei, dass es zu Virusübertragungen komme. Hauptsächlich stellt das Gericht auch nicht auf die unmittelbare Wirkung ab – die Schließung des Betriebs -, sondern auf den Effekt:

Das Verbot zielt nicht vordringlich darauf ab, Infektionen gerade in den betroffenen Unterkünften zu unterbinden. Vielmehr dient es dem Zweck, durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten. Die Zahl der Neuinfektionen sollen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche sinken. Die Unterbindung solcher Angebote wirkt massiv auf die Bewegungsströme der Gäste und Teilnehmer ein. Sie sorgt dafür, dass die Zahl der damit im Zusammenhang stehenden Sozialkontakte (Reiseweg, Aufenthalt am Ort und im Beherbergungsbetrieb, touristische Nutzung öffentlicher Angebote) reduziert werden. Auch dient sie damit der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Allein durch die Anwendung auch konsequenter Abstands-​ und Hygieneregeln innerhalb der Beherbergungsbetriebe kann den mit den Angeboten verbundenen Risiken aufgrund der Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten nicht wirksam begegnet werden.

Weiter stellt das Gericht fest, dass sog. „Neue Corona-Hilfen für betroffene Unternehmen“ geschaffen worden seien, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme, dem „Teil-​Lockdown“ betroffen sind. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit und das Eigentumsrecht der Betreiber von Beherbergungsbetrieben werde dadurch gemildert.

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Thomas Waetke
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

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