Am 01.06.2019 ist eine neue Bewachungsverordnung in Kraft getreten. Damit wird auch die Bewachungsverordnung an die neuen Regelungen des § 11b GewO und § 34a GewO angepasst.

Einige Inhalte der bisherigen Bewachungsverordnung werden inhaltlich fortgeführt, finden sich aber in neuen Paragraphen wieder. Neu ist die Regelung der Zuständigkeiten für den Vollzug des § 34a GewO sowie die Festlegung der Inhalte des Antrags auf eine Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe. Der Prozess des elektronischen Anmeldens von Wachpersonal und mit der Leitung des Betriebs beauftragten Personen durch den Gewerbetreibenden über das Bewacherregister wird inhaltlich ausgestaltet.

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