Wenn ein Veranstalter einen Künstler beauftragt, bei einem Konzert aufzutreten, schließen beide einen Vertrag. Das kann – je nach Konstellation – ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein. In einem aktuellen Fall hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit der Frage auseinandergesetzt, was passiert, wenn der Veranstalter eine vereinbarte Show absagt, weil er zu wenige Tickets verkauft hat.
Das OLG Düsseldorf hat dabei u.a. festgestellt, dass der Veranstalter (wie jeder andere Vertragspartner auch) zweifelsfrei deutlich machen muss, was er will: Den Vertrag beendigen oder den Vertrag (auf einen anderen Termin) ändern?
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