Seit dem 01.03.2017 gibt es im Urheberrechtsgesetz einen Auskunftsanspruch, der jährlich geltend gemacht werden kann. Der Urheber kann sich dadurch regelmäßig einen Überblick über die Nutzung seines Werks verschaffen. Allerdings müssen auch dabei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden.

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