Die Gerichte sind sich bisher uneinig, wie mit Verträgen umzugehen ist, die nicht unmittelbar von der Pandemie betroffen sind. In einem Fall, der nun vor dem Oberlandesgericht Köln sein vorläufiges Ende gefunden hatte, hatte ein Unternehmen Zimmer in einem Hotel gemietet. Dort sollten Mitarbeiter übernachten, die tagsüber eine Messe in der Nähe besuchen wollten. Die Messe wurde aufgrund der Pandemie abgesagt, daraufhin stornierte das Unternehmen auch die Hotelzimmer. Es kam zum Streit über die Frage, ob das Unternehmen die Zimmermieten bezahlen müsse.
Hierzu gibt es bisher unterschiedliche bzw. gegensätzliche Gerichtsurteile, bislang fehlten auch aktuelle obergerichtliche Entscheidungen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig aus den 70er-Jahren wird aber auch heute noch von vielen Landgerichten bemüht mit dem Ergebnis, dass das Risiko allein beim Mieter liege und die Hotelzimmer somit zu zahlen seien – auch, wenn die der Beherbergung zugrundeliegende Veranstaltung ausfalle.
Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr deutlich Position zu Gunsten des Mieters bezogen: Das Risiko einer pandemiebedingten Störung dürfe nicht allein der Mieter tragen:
Formal hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das bedeutet: Wenn das Hotel sich gegen diese zweitinstanzliche Entscheidung wehren möchte, kann es nicht einfach so Revision beim Bundesgerichtshof einlegen, sondern müsste dort eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Mit dieser würde der BGH dann zunächst prüfen, ob die Streitfrage überhaupt revisionswürdig ist. Erst dann könnte es eine höchstrichterliche = letztinstanzliche Entscheidung für diese wichtige Frage geben.
Geht das Hotel diesen Weg nicht, sondern akzeptiert das Urteil, dann wäre das Urteil des Oberlandesgerichts „nur“ ein Urteil von vielen, und es würde weiterhin die erhoffte Rechtssicherheit fehlen. Diese übrigens könnte man auch bereits im Vertrag herstellen, nämlich dass sich Hotel und Mieter darauf einigen, was passieren soll, wenn die zugrundeliegende Veranstaltung wider Erwarten doch nicht stattfindet.
Achtung!
Thomas Waetke
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
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