Ein Unternehmen mietete für den Betrieb eines Seminarraums bzw. einer Galerie für kleinere Veranstaltungen wie Tagungen u.a. gewerbliche Räumlichkeiten bei einem Vermieter.

Die Mieterin aber zahlte keine Miete und berief sich dabei auf verschiedene Mängel. U.a. dass es für das oberste Geschoss – eine ehemalige Hausmeisterwohnung – keine Genehmigung für eine gewerbliche Nutzung gab und für 2 Obergeschosse ein zweiter Rettungsweg fehlte.

Der Vermieter erhob Klage gegen die Mieterin auf ca. 100.000 Euro. Er berief sich dabei auf eine Klausel im Mietvertrag: „Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt“ und war der Meinung, dass die Mieterin daher gar nicht habe die Miete mindern dürfen.

Wie ist die Rechtslage? Wie hat das Gericht entschieden? All das können Sie im Beitrag auf unserem Blog nachlesen.

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